Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG a.F.

Das FG Düsseldorf musste entscheiden, ob § 8 Nr. 3 GewStG a.F. bei einem in den USA ansässigen stillen Gesellschafter gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Stille Gesellschafterin

Vor dem FG Düsseldorf wurde ein Fall verhandelt, bei dem die in den USA ansässige A sowohl Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, einer inländischen Kapitalgesellschaft, als auch deren stille Gesellschafterin war. Im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei der Klägerin erfolgte 2000 eine Hinzurechnung für den an die A als stille Gesellschafterin gezahlten Gewinnanteil. Die Klägerin begehrte, dass die Hinzurechnung des Gewinnanteils der stillen Gesellschafterin wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ausgenommen wird.

Gewinnanteil ist hinzuzurechnen

Das FG Düsseldorf gab jedoch der Finanzbehörde recht: Der Gewinnanteil sei bei der Ermittlung ihres Gewerbesteuermessbetrags nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. hinzuzurechnen und dies verstoße auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach dem DBA USA oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Revision ist unter dem Az. I R 33/21 beim BFH anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 25.6.2021, 2 K 622/18 G, veröffentlicht am 9.9.2021

Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Stille Beteiligung