Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Gewerbesteuer
Hintergrund
Die X-GmbH betreibt ein Hotel, aus dem sie im Streitjahr 2009 einen Verlust von rd. 3.4 Mio. EUR erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte (rd. 50.000 EUR), Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (rd. 9,4 Mio./56 Mio. EUR) sowie Lizenzgebühren (rd. 87.000 EUR) auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu Hinzurechnungen zum Gewinn (insgesamt rd. 9,6 Mio. EUR) und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 EUR mit der Folge einer entsprechenden GewSt-Festsetzung.
Die GmbH hält die Hinzurechnungsvorschriften des GewStG für verfassungswidrig. Sie beruft sich auf einen Beschluss des FG Hamburg, der in der Fachwelt weite Beachtung gefunden hat. Das FG Hamburg hält die Hinzrechnung der Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip für verfassungswidrig. Dieser Verstoß könnte allenfalls durch ein dem Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens gleichrangiges Prinzip gerechtfertigt werden. Der Objektsteuercharakter der GewSt und das Äquivalenzprinzip genügten dafür jedoch nicht. Das FG Hamburg legte die Frage dem BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle vor (FG Hamburg, Vorlagebeschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10; Az. BVerfG 1 BvL 8/12).
Im aktuellen Fall lehnten das FA und das anschließend angerufene FG Köln den (auf die Entscheidung des FG Hamburg gestützten) Antrag der GmbH auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Gewerbesteuermessbescheids ab.
Entscheidung
Der BFH wies die dagegen erhobene Beschwerde zurück. Er hält - bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung - die Vorlage des FG Hamburg für offenkundig unbegründet. Er sieht keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der GewSt. Der Charakter der GewSt hat sich - entgegen FG Hamburg - nicht von einer Objektsteuer zu einer "reinen" Ertragsteuer fortentwickelt. Die bisherige Würdigung des BVerfG anhand der historischen Entwicklung der GewSt ist durch die nachfolgende Entwicklung (Neuformulierung der Hinzurechnungstatbestände) nicht überholt. Die gesetzgeberische Grundentscheidung, das Objekt- und das Äquivalenzprinzip zu verwirklichen und dadurch ein möglichst verstetigtes kommunales Steueraufkommen zu bewirken, gilt weiterhin.
Hinweis
Der BFH geht somit davon aus, dass das Normenkontrollersuchen des FG Hamburg erfolglos bleiben wird.
Obwohl das FG Köln - mit dem FG Hamburg - ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel bejaht, hat es gleichwohl keine AdV gewährt und sich dazu auf den Grundsatz berufen, bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Steuernorm müsse zusätzlich ein berechtigtes Aussetzungsinteresse dahingehend bestehen, dass die geordnete Haushaltsführung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Grundsatz ist allerdings innerhalb des BFH umstritten. Einige Senate haben bei der Abwägung die staatlichen Haushaltsinteressen teilweise zurückgestellt. Da der BFH im aktuellen Fall bereits die verfassungsrechtlichen Bedenken ablehnt, konnte diese Streitfrage offen bleiben.
Solange die Verfassungsfrage vom BVerfG nicht geklärt ist, sollten entsprechende Bescheide offen gehalten werden. Das Einspruchsverfahren ruht dann bis zur Entscheidung des BVerfG. Wie der aktuelle Fall zeigt, sind Anträge auf AdV allerdings nicht erfolgversprechend. Der endgültige Ausgang der Sache ist völlig offen.
Urteil v. 16.10.2012, I B 128/12, veröffentlicht am 21.11.2012
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