Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen gehören Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Lesen Sie hier, was genau darunter zu verstehen ist, worin der Unterschied von Anlage- und Umlaufvermögen besteht und welche steuerrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.


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Was ist Anlagevermögen: Definition

Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Wichtig ist, dass eine Absicht zur dauerhaften Nutzung besteht. Als Zeitdauer sollte von mehr als einem Jahr ausgegangen werden. Das Anlagevermögen kann weiterhin in abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter unterteilt werden. Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind durch einen technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß gekennzeichnet, so z.B. Maschinen. Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zählen etwa Grundstücke.

Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen

Was zum Anlagevermögen zählt, ist gesetzlich geregelt. Eine gesetzliche Definition des Umlaufvermögens gibt es dagegen nicht. Im Umkehrschluss zu der Definition des Anlagevermögens gehören jedoch alle Vermögensgegenstände, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind, zum Umlaufvermögen. Die Unterscheidung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen ist sowohl für den Bilanzausweis als auch die Bewertung von Bedeutung. Der Beurteilungszeitpunkt stellt der Abschlussstichtag dar. Die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren zeitliche Nutzung begrenzt ist, sind gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßig abzuschreiben. Falls eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vorliegt, ist gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB außerplanmäßig abzuschreiben. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, wenn sich am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert (als die Anschaffungs- und Herstellungskosten) aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt.

Was gehört zum Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen gehören u.a.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände, wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Patente und Konzessionen; auch ein Geschäfts- oder Firmenwert ist dazuzuzählen
  • Sachanlagen, wie z.B. Grundstücke, Bauten, technische Anlagen und Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen, wie z.B. Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen.

Anlagevermögen im Steuerrecht

Einkommensteuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn es dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und damit kein Privatvermögen darstellt. Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen dienen oder deren Verwendung nicht über eine private Vermögensverwaltung hinausgeht, gehören nicht zum Anlagevermögen.

Steuerrechtlich darf für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivposten nur bei entgeltlichem Erwerb angesetzt werden.

Für Sachanlagen gibt es zahlreiche steuerrechtliche Vergünstigungen und Erleichterungen, z.B.:

  • Rücklage für Ersatzbeschaffung,
  • Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter,
  • Steuererleichterungen für Investitionszuschüsse,
  • Investitionszulage sowie
  • Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge.

Wahlrechte, die nur steuerrechtlich zulässig sind, können unabhängig von dem Ansatz in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Sind sie sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässig, brauchen sich nicht übereinstimmend ausgeübt zu werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Wirtschaftsgüter, für die steuerlich zulässige Wahlrechte in Abweichung von der handelsrechtlichen Rechnungslegung ausgeübt werden, in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.


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