Die Finanzverwaltung äußert sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sog. Flughafenlounges.mehr
Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2021 die Rechtsprechung des EuGH zum Ort der Leistung bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen national umgesetzt. Nachträglich hat die Finanzverwaltung jetzt noch eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2021 eingeführt.mehr
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§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. bezog sich mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.mehr
Mit dem BMF-Schreiben vom 14.12.2018 wurde der Umsatzsteueranwendungserlass um Regelungen ergänzt, die sich durch die Umsetzung des ersten Teils des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ergeben haben. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsanweisungen gelten zum 1.1.2019.mehr
Zum 1.1.2019 wird in Deutschland der erste Teil des sog. Digitalpakets umgesetzt. Dazu gehört eine Bagatellregelung bei der Festlegung des Leistungsorts, eine Vereinfachung bei der Identifizierung des Leistungsempfängers sowie eine Neuregelung bei den Rechnungsausstellungspflichten. Das BMF hat jetzt den UStAE an die neuen Regelungen angepasst.mehr
Die Finanzverwaltung ergänzt ein BMF-Schreiben um eine Anwendungsregelung zum Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.mehr
Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir aus den Bereichen Buchführung, Bilanzierung und Steuern im Unternehmen Kundenanfragen auf und ein Fachautor gibt die Antworten. Heute die Frage: wie wird eine EU-ausländische Spediteurrechnung korrekt gebucht?mehr
Bei der Einräumung von Spielberechtigungen auf mehreren in- und ausländischen Golfplätzen richtet sich der Leistungsort nach den Orten der Spielberechtigung.mehr
Die Finanzverwaltung nimmt mit BMF-Schreiben vom 21.5.2015 zum umsatzsteuerlichen Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit Kongressen Stellung.mehr
Der UStAE wird angepasst. Außerdem wird zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten beim Übergang auf die neuen Regelungen eine unionsweit abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung für nach dem 31.12.2014 ausgeführte Umsätze eingeführt, wenn für diese Umsätze vor dem 1.1.2015 Anzahlungen vom Leistungsempfänger entrichtet worden sind. Die geänderten Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden.mehr
Zum 30.6.2013 wurde der Ort der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln gegenüber Nichtunternehmern neu geregelt. Der Ort dieser Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. In bestimmten Fällen kann dies zu einer Doppelbesteuerung und Steuerfolgen für Urlauber aus Deutschland führen.mehr
Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE wird geändert. Die Änderungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2013 ausgeführt werden.mehr
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind immer am Grundstücksort ausgeführt. In Einzelfällen ist abzugrenzen, ob es sich um eine grundstücksbezogene Leistung handelt oder nicht.mehr
Bislang enthält Abschn. 3a.2 UStAE keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG fallen können, ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind.mehr
In einer 4-teiligen Serie erläutern wir die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Im 1. Teil wird zunächst die grundlegende Problematik dargestellt.mehr