BMF: Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer

Bislang enthält Abschn. 3a.2 UStAE keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG fallen können, ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind.

Um eine sichere Rechtsanwendung zu erreichen und die Gefahr von Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist insbesondere Abschn. 3a.2 UStAE entsprechend zu ergänzen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschn. 3a.1 und 3a.2 UStAE wie in dem BMF-Schreiben angeführt geändert.

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

BMF, Schreiben v. 30.11.2012, IV D 3 - S 7117-c/12/10001.


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