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Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA


Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA

Das BMF-Schreiben v. 12.12.2023 zur Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA wurde geändert.

BMF-Schreiben zum Arbeitslohn nach den DBA geändert

Das BMF-Schreiben v. 12.12.2023 zum Arbeitslohn nach den DBA wurde in mehreren Punkten geändert. 

Eine Vereinfachungsregelung bestimmt, dass auf die Indizwirkung der Bescheinigung des Arbeitgebers über die an das aufnehmende Unternehmen im Tätigkeitsstaat nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelasteten Kosten hingewiesen wird (s. Tz. 4.3.3.3.3, Rn. 167). Insoweit ist die umfassende Prüfung der Interessenlage nach den Rn. 160 bis 163 für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht mehr erforderlich. 

Weitere Anpassungen betreffen u.a.: 

  • Bescheinigung von Lohnverwaltungskosten
  • Arbeitslohn für Zeiten der widerruflichen und unwiderruflichen Arbeitsfreistellung
  • Arbeitsleistung in einem Sich-zur-Verfügung-Halten (z. B. Bereitschaftsdienst)
  • Art. 15 Abs. 1 DBA-Liberia

BMF, Schreiben v. 19.12.2025, IV B 2 - S 1300/00510/012/002


Schlagworte zum Thema:  Doppelbesteuerungsabkommen , Lohn
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