Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
Das BMF-Schreiben nimmt Bezug auf das BFH-Urteil v. 29.1.2025, X R 35/19. Der BFH hatte entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch keine Übertragung des gesamten Gewerbebetriebs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG darstellt, wenn der Vorbehaltsnießbraucher seine gewerbliche Tätigkeit fortführt. Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.
Übertragung des Gewerbebetriebs nach dem Nießbrauch
Die übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Privatvermögen des Erwerbers. Erst wenn der Nießbrauch später unentgeltlich erlischt und der Erwerber die bisherige Tätigkeit fortführt, kann der Betrieb nach § 6 Abs. 3 EStG übergehen.
Fälle von Buchwertübertragung
Weiterhin möglich bleibt die Buchwertübertragung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Vorbehaltsnießbrauch, sofern der Erwerber Mitunternehmer wird.
Anwendung der BFH-Rechtsprechung
Das BMF ordnet an, die Urteilsgrundsätze für alle Übertragungen ab dem 17.4.2025 (Veröffentlichungsdatum des BFH-Urteils) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.
Für frühere Übertragungen gilt: Ist die Veranlagung noch nicht bestandskräftig, kann auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag der Beteiligten aus Vertrauensschutzgründen weiterhin die Buchwertfortführung gewählt werden.
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