BMF

Fragen und Antworten zum Datenaustausch im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026


Datenaustausch im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026

Die Finanzverwaltung informiert zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.

Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026

Ab dem 1.1.2026 werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung erstmals elektronisch an Arbeitgeber übermittelt und automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das geht aus einem neuen Schreiben des BMF v. 8.12.2025 hervor.

Damit entfällt das bislang notwendige Papierbescheinigungsverfahren, bei dem Beschäftigte ihrem Arbeitgeber jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen mussten. Ebenso wird die bisherige Mindestvorsorgepauschale ab 2026 nicht mehr angewendet.

Inhalte des BMF-Schreibens

Das BMF erläutert nun u.a.:

  • Wie erfolgte die Berücksichtigung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren bisher?
  • Was ändert sich dadurch für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen?
  • Kann der Datenübermittlung widersprochen werden?
  • Ausnahmen zur elektronischen Übermittlung
  • Weitere Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen

Hinweis: In Kürze finden Sie an dieser Stelle eine Kommentierung des Schreibens. 

BMF, Schreiben v. 8.12.2025, IV C 5 - S 2363/00047/009


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Schlagworte zum Thema:  Datenaustausch , Lohnsteuerabzug , Lohnsteuer
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