Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen
Unselbstständige Stiftungen
Die Finanzverwaltung nimmt aktuell Bezug auf die Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 5.12.2024, V R13/22. Der BFH hat hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung "unselbstständiger Stiftungen" entschieden, dass es für eine steuerbare Verwaltungsleistung ausreicht, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt.
Steuerbare Leistungen
Eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt eben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert auch ein Leistungsempfänger voraus. Dieser muss identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könne, erlangen.
Identifikation als Leistungsempfänger
Laut BFH kann der Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders der hinter der Stiftung stehende Stifter sein. Der BFH stuft ihn als Empfänger des verbrauchsfähigen Vorteils ein. Dabei ist es unerheblich, ob dieser entgeltlich eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Es kann demnach eine steuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.
Änderung des UStAE und Anwendungsregelung
Die Finanzverwaltung hat den UStAE entsprechend angepasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Fall, dass die fiduziarische Stiftung jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z. B. hinsichtlich Verwaltungsleistungen oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des 31. Dezember2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird.
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