Gewährung von Zugangsberechtigungen zu Flughafenlounges

Die Finanzverwaltung äußert sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sog. Flughafenlounges.

Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen

Wie ist es umsatzsteuerlich einzuordnen, wenn eine Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) gewährt wird? Die Finanzverwaltung stellt klar, dass es sich hier regelmäßig um eine sonstige Leistung handelt, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG.

Umsatzsteuerlicher Leistungsort

Die Leistung wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG für Leistungen im Inland auf die Gewährung der Zugangsberechtigung keine Anwendung findet, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.

Haupt- oder Nebenleistung

Falls der Passagier die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen zusammen mit der Flugbeförderung erwirbt, handelt es sich hier um eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung. Der Leistungsort bestimmt sich dann nach § 3b UStG.

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die alleinige Kombination der  Hauptleistung Flugbeförderung mit der Nebenleistung Zugangsberechtigung zu Warteräumen nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG führt.

Die Finanzverwaltung ändert den UStAE. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor 1.7.2022 ausgeführt wird, wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Leistungsortbestimmung übereinstimmend die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zu Unrecht nicht angewendet haben.

BMF, Schreiben v. 26.4.2022, III C 3 - S 7117-a/20/10002 :003