Finanzierungsvermittlung als eigenständige sonstige Leistung
Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei liegt zum einen eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.
Objektiv untrennbare wirtschaftliche Leistung
Ein Beispiel für eine einheitliche, objektiv untrennbare wirtschaftliche Leistung ist das sog. Portfolio-Management, wenn der Leistende aufgrund eigenen Ermessens im Rahmen der übernommenen Vermögensverwaltung über den Kauf und Verkauf der Wertpapiere entscheidet und diese Entscheidung vollzieht. Dem Anleger kommt es hier es gerade auf die Verbindung der Elemente Vermögensverwaltung sowie Kauf und Verkauf der Wertpapiere an (vgl. EuGH Urteil vom 19.07.2012 - C-44/11, Rz 24 ff.).
Eigenständige sonstige Leistung
Dagegen kann die Finanzierungsvermittlung eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung sein, wenn die Finanzierungsvermittlung mit der Verschaffung von Liquidität gegenüber der Grundstücksvermittlung eine eigenständige Bedeutung zukommt.
In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Vermittlung von Verträgen durch einen ausländischen Leistungserbringer, die die Empfängerin der Vermittlungsleistung mit unterschiedlichen Vertragspartnern (Verkäufer und nicht personenidentischer Kreditgeber) abschließen sollte. Im Hinblick hierauf war die Kreditvermittlung weder Nebenleistung noch Teil einer einheitlich komplexen Nebenleistung (BFH Urteil vom 16.03.2023 - V R 17/21). Dabei ist laut BFH auch unerheblich, wenn es an einer gesonderten Entgeltvereinbarung fehlt.
Finanzierungsvermittlung grundstücksbezogene Leistung
Es handelt sich bei der Finanzierungsvermittlung auch nicht um eine grundstücksbezogene Leistung i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG, wonach eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sie wird nach Ansicht des BFH zwar durch den Erwerb und die Vermietung des Grundstücks ausgelöst, weist aber keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück auf. Konsequenz: In solchen Fällen befindet kann ein Leistungsort der Finanzierungsvermittlung im Inland nicht mit § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG begründet werden. Das gelte auch für Steuerberatung im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.297
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.626
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3252
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
723
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
677
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
654
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
584
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
580
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
54914
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
524
-
Handlungsbedarf bei beSt prüfen
16.03.2026
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
12.03.2026
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026
-
Schlussbescheide bei Überbrückungshilfen ohne Unterschrift gültig
11.02.2026