Ermäßigter Steuersatz bei Betriebsaufgabe trotz Bildung einer § 6b-Rücklage
Beispiel: A ist Inhaber eines Gewerbetriebs, zu dessen Betriebsvermögen eine GmbH-Beteiligung mit stillen Reserven von 200.000 EUR enthalten. A gibt seinen Betrieb auf. Die GmbH-Beteiligung wird veräußert. Für den Veräußerungsgewinn bildet A zutreffend eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG. Für den Gewinn aus dem übrigen Betriebsvermögen begehrt A die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG.
Gesetzliche Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG
Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG (sog. Fünftelregelung) ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ganz oder teilweise § 6b oder § 6c EStG anwendet. Als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommen in Betracht Veräußerungsgewinne i.S.d. §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchst. b i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind.
BFH will Doppelbegünstigung vermeiden
Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, dass die Steuervorteile des § 34 Abs. 1 EStG und des § 6b EStG nicht nebeneinander gewährt werden sollen (BFH, Urteil v. 14.2.2007, XI R 16/05, BFH/NV 2007 S. 1293 Rn. 32). Im genannten Urteilsfall war eine Rücklage für Ersatzbeschaffung aus dem Verkauf eines Gebäudegrundstücks gebildet worden.
Praxis-Tipp: Tarifbegünstigung neben § 6b-Rücklage möglich
Das FG Münster hat entschieden, dass die Bildung einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung nach § 6b Abs. 10 EStG der Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG auf den verbleibenden Teil des Veräußerungsgewinns nicht entgegensteht (FG Münster, Urteil v. 23.9.2015, 10 K 4079/14 F, EFG 2016 S. 20; rkr. nach Rücknahme der Revision; zustimmend Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl. 2025, § 34 Rn. 27).
Gewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen seien, die aufgrund des Teileinkünfteverfahrens begünstigt seien, gehörten von vornherein nicht zu den außerordentlichen Einkünften. Zu einer "Doppelbegünstigung" durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits könne es deshalb nicht kommen.
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