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FG Münster Urteil vom 23.09.2015 - 10 K 4079/14 F (veröffentlicht am 01.11.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) neben steuerfreier Rücklage nach § 6b EStG

Leitsatz (redaktionell)

Die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) findet auf einen Betriebsaufgabegewinn auch dann Anwendung, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG gebildet wurde.

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6b Abs. 10

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf den Veräußerungsgewinn aus der Auflösung der Gebr. L GbR die Begünstigung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Anwendung findet.

Der Kläger und sein Bruder Herr J L waren zu je 50 % an der Gebr. L GbR (im Folgenden: GbR) beteiligt. Zum Betriebsvermögen der GbR gehörte das Gewerbegrundstück K-straße in S. Der Kläger und sein Bruder waren außerdem zu je 50 % Gesellschafter der J und K L GmbH (im Folgenden GmbH). Unternehmensgegenstand der GmbH war das Betreiben von Erdbau- und Abbrucharbeiten sowie die Entsorgung und das Recycling von Wertstoffen und Abfällen sowie die Planung, der Vertrieb und der Einbau von Abwasseranlagen. Die GbR verpachtete ihr Grundstück nebst aufstehender Gebäude und Anlagen an die GmbH, die darauf einen Recyclinghof betrieb. Zum Betriebsvermögen der GbR gehörte außerdem der Maschinen- und Fuhrpark des Recyclinghofes, den die GbR ebenfalls an die GmbH verpachtete. Die Anteile an der GmbH gehörten zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der GbR.

Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 23.12.2009 UR-Nr. …/2009 des Notars M mit dem Amtssitz in H) vereinbarten der Kläger und sein Bruder die Auflösung der GbR und der GmbH und die Auseinandersetzung über das je...

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