Telekommunikation: Steuerschuldnerschaft

Das BMF bezieht Stellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Der UStAE wird geändert.

Wiederverkäufer bei Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Wird ein Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer bereitgestellt, so stellt dies eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Die Bestimmung des Leistungsorts erfolgt nach § 3a Abs. 2 UStG. Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer).

Begriff des Wiederverkäufers

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass der Begriff des Wiederverkäufers grundsätzlich eng auszulegen ist. Nicht als Wiederverkäufer qualifiziert werden Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben. Die Finanzverwaltung ändert den UStAE entsprechend. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind für alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch für Leistungen, die vor dem 1.7.2022 ausgeführt werden, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG angewendet haben.

BMF, Schreiben v. 2.5.2022, III C 3 - S 7279/19/10006 :004