Leistungsort bei Kongressen
Die Finanzverwaltung überträgt dabei die Regelungen für Messen und Ausstellungen auch auf Kongresse:
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden daneben weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung (sog. Veranstaltungsleistung) anzusehen, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschn. 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE).
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.
Darüber hinaus fügt das BMF der Liste der potenziellen (Zusatz-)Leistungen in Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 2 UStAE einen weiteren Punkt hinzu, nämlich die Gestellung von Hosts und Hostessen. Der Leistungsort für diese Personalgestellung richtet sich je nach Empfänger nach § 3a Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 7 oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.
Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht, wenn die Unternehmer abweichend von der Neuregelung (Abschn. 3a.4 Abs. 2a UStAE) bis zum 31.5.2015 erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) behandelt haben bzw. behandeln.
BMF, Schreiben v. 21.5.2015, IV D 3 - S 7117-a/0 :001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.3095
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.538
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3226
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
1.286
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.135
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.128
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
895
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
870
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
558
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
556
-
Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain
09.01.2026
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2026
09.01.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2026
09.01.2026
-
Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
09.01.2026
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
07.01.2026
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2026
07.01.2026
-
Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
07.01.2026
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
07.01.2026
-
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
07.01.2026
-
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026
07.01.2026