Digitale Veranstaltungen:
Auf Unionsebene wurden Anpassungen bei den Regelungen zur Leistungsortbestimmung vorgenommen. Art. 53, 54 MwStSystRL wurden dahingehend angepasst, dass Online-Seminare berücksichtigt wurden und die Leistungsorte grds. nunmehr am Sitz oder Wohnsitz des Empfängers belegen sein sollen. Dies wurde auch im deutschen UStG nachvollzogen. Das BMF-Schreiben vom 8.8.2025 unterteilt virtuelle Leistungen in Live-Streams und vorproduzierte Inhalte. Bei letzteren sind die Steuerbefreiungen der § 4 Nr. 20 Buchst. a und b, Nr. 21 und 22 UStG sowie die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG grds. augeschlossen.
Damit die Leistung zumindest theoretisch befreit werden kann, darf es sich nicht um eine auf elektronischem Wege erbrachte Leistung handeln. Das BMF stellt damit nicht auf die Übertragungsform ab, sondern lässt eine Begünstigung auch zu, sofern eine Veranstaltung virtuell in Echtzeit stattfindet und eine gewisse Interaktion möglich ist.
B2B:
Für das Veranstaltungsortprinzip im B2B-Bereich aus Art. 53 MwStSystRL werden Online-Seminare ausgenommen und der Leistungsort orientiert sich damit nach Art. 44 MwStSystRL am Empfängerortprinzip, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5 S. 2.
B2C:
Auch im B2C-Bereich wird von Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL festgelegt, dass für den Leistungsort das Empfängerortprinzip gilt. Dies findet seit 2025 auch in § 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UStG Niederschlag.
Damit schafft der Gesetzgeber Klarheit in den Fragen nach dem Leistungsort bei virtuellen Veranstaltungen oder solchen mit digitalisierten Teilnahmemöglichkeiten. Die beiden Veranstaltungsformate werden klar getrennt und während bei Präsenzveranstaltungen der tatsächliche Veranstaltungsort maßgebend ist, wird bei virtuellen Leistungen der Ort des Leistungsempfängers als Leistungsort...