Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsort

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / 1. Leistungsort bei Krypto-Transaktionen

Die Bestimmung des Leistungsorts ist bei Krypto-Transaktionen von zentraler praktischer Bedeutung, da die Beteiligten typischerweise grenzüberschreitend und pseudonym agieren.[84] Da die meisten steuerbaren Krypto-Transaktionen als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 3a ff. UStG: Im B2B-Bereich bestimmt sich der Leistungsort nach § ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / IV. Leistungsort, Vorsteuerabzug und Verfahrensfragen

1. Leistungsort bei Krypto-Transaktionen Die Bestimmung des Leistungsorts ist bei Krypto-Transaktionen von zentraler praktischer Bedeutung, da die Beteiligten typischerweise grenzüberschreitend und pseudonym agieren.[84] Da die meisten steuerbaren Krypto-Transaktionen als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 3a ff. UStG: Im B2B-Bereic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Vorsteuerabzug

Unternehmer, die umsatzsteuerbefreite Krypto-Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG ausführen, sind grundsätzlich nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Miner, die in Hardware und Strom investieren, aber umsatzsteuerbefreite (oder nicht steuerbare) Ausgangsumsätze erzielen. Zwei Korrektive sind in der Praxis relevant: Erstens besteht di...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / 3. Rechnungsstellung und Aufzeichnungspflichten

Problematische Pseudonymität: Die Rechnungsanforderungen der §§ 14, 14a UStG gelten für Krypto-Transaktionen uneingeschränkt. In der Praxis scheitert eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung jedoch häufig an der Pseudonymität der Transaktionspartner: Name, Anschrift und Steuernummer des Leistungsempfängers – Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – sind bei Wallet-zu-Wallet-Trans...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / 3. Utility Token und die Gutscheinregelung – Vertiefung

Die in Abschnitt II.3 dargestellte Einordnung von Utility Token als Mehrzweck-Gutscheine hat weitreichende Konsequenzen: Die zeitliche Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts – von der Emission bis zur Einlösung – kann bei langfristigen Projekten dazu führen, dass zwischen Tokenemission und Umsatzbesteuerung erhebliche Zeiträume liegen, was die Finanzverwaltung vor Nachweiss...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / I. Einleitung und Grundlagen

Die Blockchain-Technologie hat in den letzten Jahren eine disruptive Dynamik entfaltet, die weit über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich – den dezentralen Zahlungsverkehr mit Bitcoin – hinausreicht.[1] Längst existiert ein vielfältiges Ökosystem aus Currency Token, Security Token, Utility Token, Non Fungible Token (NFTs) und komplexen DeFi-Protokollen, das neue Formen de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / 5. Mining, Staking und Forging

Die Finanzverwaltung nimmt an, dass die Leistungen der Miner nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis erbracht werden.[39] Begründet wird dies damit, dass die Transaktionsgebühren freiwillig gezahlt werden und der Block Reward durch das System selbst – nicht durch einen identifizierbaren Leistungsempfänger – gewährt wird.[40] In der Literatur wird diese Auffassung differe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Stefan Eymann[*] Der Beitrag untersucht die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten im Spannungsfeld zwischen einem auf identifizierbare Parteien zugeschnittenen Regelwerk und einer auf Pseudonymität, Dezentralität und Automatisierung basierenden Technologie. Ausgehend von der Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14) werden die Steuerba...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wie die Ausfuhr von Gegenständen steht auch die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr im unmittelbaren Wettbewerb mit ausländischen Konkurrenten. Um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmer im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr zu sichern, gilt es, sowohl die Ausfuhrlieferungen als auch die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr von der in...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Lohnveredelungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Rz. 28 Für Bearbeitungen und Verarbeitungen an Gegenständen, die nach der Lohnveredelung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen (sog. innergemeinschaftliche Lohnveredelungen), gelten bereits seit 1996 keine dem § 7 UStG vergleichbaren Sonderregelungen mehr. Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen können unter den Begriff der "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenstä...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 6.1 Anspruch des Neugläubigers

Mit rechtswirksamer Abtretung tritt der Neugläubiger an die Stelle des Arbeitnehmers als Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens.[1] Er tritt aber nicht etwa in das Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer kann das Arbeits- oder Dienstverhältnis daher jederzeit kündigen oder (sonst) beenden. Wenn eine Forderung an den Arbeitgeber (pfändbar) nicht besteht, is...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Pfändung von Lohn / 11 Hinterlegung des gepfändeten Lohns

Der Arbeitgeber läuft bei falscher Auszahlung immer Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, welcher Gläubiger zuerst befriedigt werden muss, ob eine Abtretung vorgeht, wie bei einer nachfolgenden Pfändung eines Unterhaltsgläubigers zu verfahren ist. In all diesen Streitfällen kann sich der Arbeitgeber durch Hinterlegun...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Homeoffice / 2.1 Einseitige Anordnung des Arbeitgebers

Soweit keine vertragliche Vereinbarung besteht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Weisungsrechts den Arbeitnehmer durch einseitige Weisung zur mobilen Arbeit bzw. zum Homeoffice verpflichten kann. Das Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers[1] umfasst zwar generell die Befugnis zur Bestimmung des Arbeitsorts. Da aber die Wohnung als ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.4 § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung)

• 2021 Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung / § 3a Abs. 1 UStG Der EuGH hat mit Urteil v. 20.1.2021 - C-288/19 entschieden, dass die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, einen unentgeltlichen Vorgang darstellt. Es dürfte weitgehend unzweifelhaft sein, dass in diesen F...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.3 § 3 UStG (Lieferung, sonstige Leistung)

• 2021 BMF-Schreiben v. 4.11.2020, BStBl I 2020, 1129 / Einzweck-Gutscheine / Mehrzweck-Gutscheine / § 3 Abs. 13 bis 15 UStG Bei Einzweck-Gutscheinen ist der Steuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe gilt. Dagegen ist bei Mehrzweck-Gutscheinen der Steuersatz maßgebend, der zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung anwendbar ist. Fraglich ist, ob ein Einzweck-Gu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.1 § 1 UStG (Steuerbare Umsätze)

• 2021 Geschäftsveräußerung im Ganzen / Übertragung von Grundbesitz / BMF v. 16.11.2020, BStBl I 2020, 1267 / § 1 Abs. 1a UStG Die Übertragung eines ungenutzten Grundstücks führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Gleiches gilt bei der Übertragung eines vermieteten Grundstücks, sofern kein Eintritt in die Mietverträge erfolgt. Anders ist dies, wenn Mietverträge ne...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.1 Kriterien für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Grundsätzlich wird ein Unternehmer nicht "zufällig" einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterworfen. Die Finanzbehörde ordnet eine solche Prüfung an, wenn sie aufgrund bestimmter Merkmale und Informationen aus dem zu prüfenden Unternehmen dazu Anlass sieht. Das Finanzamt unterscheidet hier zwischen sog. Erstprüfungen und Bedarfsprüfungen. Unter Erstprüfung versteht das Finanzamt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / 3.1 Leistungsort nach Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners

Als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen sowie bei Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer gilt grds.[1] der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.[2] Der Ort einer Telekommunikationsdienstleistung bestimmt sich somit entweder nach §...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / 3.2 Verlagerung des Leistungsorts ins Inland

Erbringt ein Telekommunikationsanbieter mit Sitz in einem Drittland die Leistung weder an einen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person, gilt sie als im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt entsprechend für Telekommunikationsdienstleistungen von einer Betriebstätte im Drittlandsg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / 3.5 Ort der Telekommunikationsleistungen ab 1.1.2019 bzw. ab 1.7.2021

Bagatellgrenze von 10.000 EUR Seit 1.1.2019 galt, dass nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) sich der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgenden E-Leistun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / Zusammenfassung

Überblick Die Umsatzbesteuerung von Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und auch bei elektronischen Dienstleistungen sowie bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen richtet sich bei B2B-Umsätzen oder Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 UStG i. d. F. ab 1.1.2015 bzw. modifiziert i. d. F. ab 1.1.2019 und erneut modifiziert i. d. F. ab 1.7.2021) grds. danach, w...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Telekommunikationsunternehmen / 5 Besteuerungsverfahren nach dem sog. Mini-One-Stop-Shop – Rechtslage ab 1.1.2019 bzw. nach dem One-Stop-Shop (OSS) – Rechtslage ab 1.7.2021

Das MOSS-System wurde ab dem 1.1.2019 insofern modifiziert, als sich nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgenden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8.3.1.2 Rechtzeitigkeitsklausel

Rz. 106 Gemäß § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 ist grundsätzlich der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners/Mieters. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es daher darauf an, wann der Mieter das zur Übermittlung der Miete seinerseits Erforderliche getan hat. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedeck...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4 Leistungsort

Rz. 36 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im MWStG zwischen Warenlieferungen und der Gewährung von Dienstleistungen unterschieden. Der Leistungsort für den Eigenverbrauch ist analog zu bestimmen. 4.1 Warenlieferungen (§§ 7ff. MWStG) Rz. 37 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Der Leistungsort bei der Warenlieferung, sofern diese ohne Beförderung...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4 Leistungsort (§§ 3ff. dUStG)

Rz. 17 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Allerdings gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Rz. 18 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Wenn der Lieferant die Ware auch montie...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5.2.2 Leistungsort der Dienstleistungen, die für ein "Nicht-Steuersubjekt" erbracht werden (B2C)

Rz. 56 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Im Falle von Dienstleistungen, die für "Nicht-Steuersubjekte" erbracht werden, folgt die Hauptregel gem. MwStSystRL; d. h. im Falle von für "Nicht-Steuersubjekte" erbrachten Dienstleistungen (business to consumer, also B2C) bestimmt sich gem. § 37 Abs. 2 uUStG der Leistungsort primär nach dem Niederlassungsort des Leistungserbringers (Sitz, f...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5 Rechnungsstellung bei Leistungsort im Drittland

Rz. 43 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Das deutsche und auch das europäische Umsatzsteuerrecht besteuern keine Leistungen, deren Leistungsort außerhalb Deutschlands/Europas liegt. Daher gibt es dafür auch keine besondere Rechnungspflichtangabe (Weimann, ASR 2/2022, 11 und PIStB 2022, 66). TIPP (1) Der Umsatzsteuersatz beträgt daher nicht 0 %, sondern es fällt keine Umsatzsteuer an....mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5.2.1 Leistungsort der an ein Steuersubjekt erbrachten Dienstleistungen (B2B)

Rz. 53 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Laut den Regelungen bestimmt sich der Leistungsort bei Dienstleistungen zwischen Steuersubjekten (abgekürzt B2B nach der englischen Formulierung business to business) gem. § 37 Abs. 1 uUStG nach der Niederlassung des Leistungsempfängers (Sitz, feste Niederlassung, ständiger Wohnsitz oder üblicher Aufenthaltsort). Falls das Steuersubjekt über ...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4 Leistungsort (§§ 3a–3g ff. dUStG)

Rz. 33 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im MwStG zwischen Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen bzw. Dienstleistungen unterschieden. 4.1 Lieferungen von Waren Rz. 34 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. R...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5 Leistungsort

Rz. 46 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Bestimmung des Leistungsortes für Lieferungen und sonstige Leistungen wird im uUStG unterschiedlich geregelt. 5.1 Lieferungen (§ 3 Abs. 5 ff. dUStG) Rz. 47 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Nach den Umsatzsteuervorschriften ist der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zu Beginn der Beförderung oder Versendung befindet. Dies gilt auch für ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3 Leistungsort im Inland

Rz. 23 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG setzt eine im Inland steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) voraus (vgl. Rz. 16 ff. zur Neufassung der Ortsvorschriften). Praxis-Beispiel Der ukrainische Unternehmer P lässt eine Maschine durch den in Görlitz ansässigen Unternehmer U warten, U verwendet dabei keine Hauptstoffe. P transporti...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Leistungsort: Bestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG (§ 25 Abs. 1 S. 4 UStG)

Rz. 100 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Das gilt auch für die Erbringung sonstiger Leistungen nach § 25 UStG an andere Unternehmer für deren Unternehmen (Abschn. 25.1. Abs. 7 Satz 1 UStAE). Hinweis Damit entfallen bei Reiseleistungen die sich im Regelfall für B2B-Leistung...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4 Leistungsort

Rz. 26 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im UStG zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden. Aufgrund der Gleichstellung des Eigenverbrauches mit der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, ist auch der Ort für den Eigenverbrauch in analoger Anwendung der für Lieferungen und sonstige Leistungen geltenden Regeln zu besti...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4 Leistungsort

Rz. 27 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im UStG zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden. Aufgrund der Gleichstellung des Eigenverbrauches mit der Lieferung bzw. sonstigen Leistung ist auch der Ort für den Eigenverbrauch in analoger Anwendung der für Lieferungen und sonstige Leistungen geltenden Regeln zu bestim...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.4.3 Leistungsort

Rz. 13 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Für die in § 4 Nr. 10 UStG genannten Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 1 UStG wie folgt (vgl. Abschn. 3a.8. UStAE): Ist der Versicherungsnehmer ein Unternehmer, wird die Versicherungsleistung dort ausgeführt, wo er sein Unternehmen betreibt bzw. die Betriebsstätte liegt (§ 3a Abs. 2 U...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.5 Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2009 auf den Leistungsort

Rz. 17 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Durch Art. 7 Nr. 2 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde der Ort der sonstigen Leistung in § 3a UStG und § 3b UStG neu geregelt. Die Regelungen treten nach Art. 39 Abs. 9 des JStG 2009 am 01.01.2010 in Kraft. Zu beachten sein wird hier insbesondere auch die Regelung des § 3a Abs. 2 UStG (wegen weiterer Einzelheiten vg...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.5.8 Leistungsort der Notare

Rz. 70 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Für Notare kommen folgende Leistungsorte in Betracht: Leistungen bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften: Belegenheitsort des Grundstücks(§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Abschn. 3a.3. Abs. 7 S. 1, Abs. 9 Nr. 1 UStAE); so schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.5 Auswirkungen des Jahressteuergesetz 2009 auf den Leistungsort

Rz. 10 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Durch Art. 7 Nr. 2 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde der Ort der sonstigen Leistung in § 3a UStG und § 3b UStG grundlegend neu geregelt. Die Regelungen traten nach Art. 39 Abs. 9 des JStG 2009 am 01.01.2010 in Kraft. Durch spätere Gesetze, insbesondere das JStG 2010 (Gesetz vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768), habe...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.5.9 Leistungsort der Rechtsanwälte

Rz. 70a Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Das BMF hat mit Schreiben vom 05.12.2017 (III C 3 – S 7117-a/16/10001, 2017/1004344, BStBl I 2017, 1658) den Katalog der in Abschn. 3a.3. Abs. 8 UStAE enumerativ benannten Grundstücksleistungen um die neue Nr. 9 erweitert (Änderung der Verwaltungsauffassung). Zu den Grundstücksleistungen gehören danach auch sonstige Leistungen juristischer A...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4.2 Lieferungen von sonstigen Leistungen

Rz. 40 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Hinsichtlich des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zwischen den sog. B2B-Leistungen ("Business to Business"-Leistungen an eine steuerpflichtige Person) und sog. B2C-Leistungen ("Business to Consumer"-Leistungen an eine nichtsteuerpflichtige Person) zu unterscheiden. Für Zwecke der Beurteilung des Leistungsortes gilt auch: ein steuerp...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4.2 Sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 5 ff. öUStG; § 3a dUStG)

Rz. 32 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Zur Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt wird. Als Unternehmer für Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes der Dienstleistung gelten neben dem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (vgl. Rz. 3) auch ein Unternehmer, der n...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Axmann/Hammerl, Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts für E-Dienstleistungen / BFH-Urteil XI R 36/19 als herber Dämpfer für die deutsche Finanzverwaltung, NWB 2023, 894. Bader/Sodenkamp, Umsatzsteuerlicher Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten/Konsequenzen aus dem BMF-Schreiben vom 10.06.2013 für sog. Zwischenhändler, NWB 2013, 2859. Broderson/von Loeffelho...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4.2 Sonstige Leistungen (§ 16–26 kroUStG)

Rz. 31 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt wird. Als Unternehmer für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts der Dienstleistung gilt neben dem Unternehmer i. S. d. § 6 kroUStG (vgl. Rz. 4 ff.) auch ein Unternehmer, de...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4.1 Warenlieferungen (§§ 7ff. MWStG)

Rz. 37 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Der Leistungsort bei der Warenlieferung, sofern diese ohne Beförderung bzw. Versendung stattfindet, ist der Ort, an dem sich die Waren zu dem Zeitpunkt befinden, an dem die Lieferung verwirklicht wird, also die Verfügungsmacht übergeht. Rz. 38 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen gilt die Lieferung dort als a...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4.2 Dienstleistungen (§ 9, 9a und §§ 10–10i MWStG)

Rz. 45 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Durch die Novellierung zum 1. Januar 2010 wurden auch die Änderungen hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung (RL 2008/8/EG) umgesetzt. Rz. 46 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Dementsprechend ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Dienstleistungen, die an steuerpflichtige Personen (sog. B2B-Leistungen) und solchen, die an nicht steuerpflichtige...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.11.3 EuGH zur Ortsbestimmung bei Leistungsketten

Rz. 166 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Das Urteil erging zum bis zum 31.12.2009 gültigen Recht: Für Katalogleistungen i. S. d. § 3a Abs. 4 UStG ergibt sich der Leistungsort im Regelfall aus § 3a Abs. 3 UStG. Letzterer beruht auf Art 56 MwStSystRL und ordnet wie dieser das Empfängerortsprinzip an. Rz. 167 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Lange Zeit war fraglich, wer maßgebender Empfänger ...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5.2 Sonstige Leistungen (§ 3a dUStG)

Rz. 52 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Aufgrund der Umsetzung der RL 2008/8/EG ist ab 01.01.2010 auch beim Leistungsort der sonstigen Leistungen zu unterschieden, ob der Dienstleistungsempfänger ein Steuersubjekt (Unternehmer) ist oder nicht. 5.2.1 Leistungsort der an ein Steuersubjekt erbrachten Dienstleistungen (B2B) Rz. 53 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Laut den Regelungen bestimmt si...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.7.3.2.2 Beratungskonsequenzen aus der Verwaltungsauffassung

Rz. 97 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen u. ä. Leistungen (vgl. Rz. 89 ff.) entsprechend. Rz. 98 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Besonderheiten ergeben sich nunmehr daraus, dass die Veranstalter gegenüber den Ausstellern Leistungspakete erbringen, innerhalb derer es theoretisch eigentl...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 4.1 Lieferungen von Waren

Rz. 34 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Rz. 35 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Allerdings gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Rz. 36 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Wenn di...mehr