Rz. 41

Bei der Beförderungseinzelbesteuerung ist nicht darauf abzustellen, ob der Unternehmer ein ausländischer Beförderer ist. Vielmehr ist maßgebend, dass der Kraftomnibus, mit dem die Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, nicht im Inland zugelassen ist. Ohne Bedeutung ist, ob der Unternehmer Eigentümer des Kraftomnibusses ist oder ob er ihn angemietet hat (Abschn. 16.2 Abs. 1 UStAE). Allerdings ist bei der Anmietung des Kraftomnibusses zu beachten, dass der Beförderungsleistung eine an den Unternehmer erbrachte Vermietungsleistung vorangeht. Diese Vermietung hat ihren Leistungsort seit 2010 nicht mehr am Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG i. d. F. bis 2009), sondern grundsätzlich am Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG i. d. F. ab 2010). D. h., bezüglich der Vermietungsleistung an den den Kraftomnibus betreibenden Unternehmer ist sehr wohl darauf abzustellen, wo dieser seinen Unternehmenssitz bzw. seine Betriebsstätte unterhält. Dies gilt aber wiederum nur insoweit, als der den Kraftomnibus vermietende Unternehmer in der EU ansässig ist. Wird die Vermietung von einem Unternehmer erbracht, der bezüglich dieser Leistung sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet belegenen Ort (Sitzort oder Betriebsstätte) betreibt, ist die Vermietung nach der Ortsregelung des § 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 UStG unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen stets im Inland steuerbar. Bei nach dem 30.9.2013 erbrachten Personenbeförderungen mit Omnibussen ist der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner.[1]

 

Rz. 42

Der Begriff des Kraftomnibusses wird in § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG definiert. Danach sind Kraftomnibusse Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – geeignet und bestimmt sind (Abschn. 16.2 Abs. 3 UStAE).

 

Rz. 43

Die Beförderungseinzelbesteuerung wird nur durchgeführt, wenn es sich um Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr handelt. Für die Besteuerung von Beförderungen im Linien- und im Pendelverkehr sowie im Güterverkehr gelten die allgemeinen Vorschriften (zur Zuständigkeit Rz. 38). Die allgemeinen Vorschriften gehen als Bemessungsgrundlage von dem Teil des vereinbarten Nettofahrpreises aus, der auf den inländischen Streckenanteil (§ 3b Abs. 1 UStG i. V. m. §§ 32ff. UStDV), ggf. unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, entfällt. Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als Pendelverkehr bezeichneten Beförderungsleistungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.[2] Gem. § 46 PBefG umfasst der Gelegenheitsverkehr

  • Ausflugsfahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 1 PBefG);
  • Ferienzielreisen, d. h. Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 2 PBefG);
  • den Verkehr mit Mietomnibussen, d. h. die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt, wobei die Teilnehmer einen zusammengehörigen Personenkreis bilden müssen, der sich über Ziel und Ablauf der Reise einig ist (§ 49 Abs. 1 PBefG).
 

Rz. 44

Die Beförderungseinzelbesteuerung ist nicht auf den Beförderungsverkehr beschränkt, bei dem die Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Sie ist vielmehr auch auf Personenbeförderungen anzuwenden, die nur im Inland durchgeführt werden (z. B. auf Sonderfahrten während eines Aufenthalts im Inland), soweit sie im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung stehen, bei der eine Drittlandsgrenze überschritten wurde (Abschn. 16.2 Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 45

Die Einzelbesteuerung umfasst nur den im Inland liegenden Streckenteil der Beförderungsleistung (§ 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG). Auszuscheiden sind Streckenanteile, die nach den §§ 2 oder 5 UStDV als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen sind. Umgekehrt sind Streckenanteile, die nach den §§ 3 oder 6 UStDV als Beförderungsstrecken im Inland anzusehen sind, in die Besteuerung einzubeziehen.

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