(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44[1] [Vom 01.01.2013 bis 31.07.2021: §§ 42, 42a und 43] ist.

 

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

 

1.

Verkehr mit Taxen (§ 47),

 

2.

Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),

 

3.

Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),

 

4.

[2]gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

 

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr,[3] [Bis 31.07.2021: und] den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr[4] nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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