(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44[1] ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
1. |
Verkehr mit Taxen (§ 47), |
2. |
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), |
3. |
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49), |
4. |
[2]gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50). |
(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr,[3] den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr[4] nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
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