Rz. 37

Nach § 16 Abs. 5 UStG werden Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, im Wege der Einzelbesteuerung (sog. Beförderungseinzelbesteuerung) an der Grenze zum Drittlandsgebiet (z. B. Schweiz) durch die Zolldienststelle erfasst. Das Wesen der Einzelbesteuerung besteht darin, dass die Steuer – ähnlich der EUSt – von der zuständigen Steuerbehörde für jeden einzelnen stpfl. Umsatz berechnet und festgesetzt wird. Die Einzelbesteuerung entspricht den Interessen aller Beteiligten: Der Beförderer, der seine inländischen Transportleistungen nur gelegentlich ausführt, wird davon verschont, sich einem fremden Besteuerungsverfahren mit permanenten Pflichten zu unterwerfen. Für die inländischen Steuerbehörden ist das Verfahren einfacher und effektiver. Formell ist die Beförderungseinzelbesteuerung in § 18 Abs. 5 UStG geregelt.[1] Die Regelungen in §§ 16 Abs. 5 und 18 Abs. 5 UStG sind angemeldete und zulässige Vereinfachungsregelungen i. S. v. Art. 250ff. der MwStSystRL. Dass die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Bussen im Gegensatz zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen nicht steuerbefreit ist, verstößt nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung.[2]

 

Rz. 38

Durch § 18 Abs. 11 UStG wurde mWv 21.10.1995 die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die betr. Beförderer zwecks Einhaltung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten überwachen zu können.[3]

 

Rz. 39

Zuständiges FA ist in diesen Fällen, falls das Beförderungsunternehmen von der Bundesrepublik Deutschland aus betrieben wird, das FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 21 Abs. 1 S. 1 AO). Für Unternehmer aus bestimmten Staaten hat das BMF die Zuständigkeit eines bestimmten FA angeordnet § 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 11.

 

Rz. 40

Das BMF hat in einem Merkblatt[4] umfangreiche Anweisungen zum Verfahren bei der Einzelbesteuerung erteilt (ferner Abschn. 16.2 und 16.3 UStAE).

[1] § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 15ff.
[2] EuGH v. 13.7.2000, C-36/99, Idéal tourisme, Haufe-Index 447243, UR 2000, 381; dazu Anm. Lohse, BB 2000, 2141.
[3] § 18 Abs. 10-12 Rz. 6ff.-

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