Rz. 28

Der Ort der (einheitlichen) sonstigen Leistung des Reiseunternehmers richtet sich gem. § 25 Abs. 1 S. 4 UStG nach § 3a Abs. 1 UStG. Das gilt auch dann, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG werden demnach grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt.[1] Wird die Reiseleistung von einer Betriebsstätte des Reiseunternehmers ausgeführt, so gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort.[2] Da alle bei der Durchführung einer Reise an einen Leistungsempfänger erbrachten Leistungen als einheitliche sonstige Leistung des Reiseunternehmers anzusehen sind (Rz. 27), ist es ohne Belang, wenn für einzelne Leistungsbestandteile – für sich betrachtet – ein von der Regel des § 3a Abs. 1 UStG abweichender Leistungsort in Betracht käme.

 

Rz. 29

Der Unternehmensort i. S. v. § 3a Abs. 1 S. 1 UStG befindet sich im Allgemeinen dort, wo der (Reise-)Unternehmer seine Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden.[3] Es kommt also darauf an, wo der (Reise-)Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich vorwiegend entfaltet. Der Ort der Betriebsstätte gilt gem. § 3a Abs. 1 S. 2 UStG dann als Leistungsort, wenn die sonstige Leistung in tatsächlicher Hinsicht der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die für die sonstige Leistung erforderlichen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. Nicht erforderlich ist es, dass die Betriebsstätte das Umsatzgeschäft selbst abgeschlossen hat. Wird die sonstige Leistung (in tatsächlicher Hinsicht) sowohl am Unternehmensort als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, so ist der Ort als Leistungsort anzusehen, an dem die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird. Dabei muss dem Vertriebsort als dem Ort, an dem die Leistung an den Verbraucher erbracht wird, die entscheidende Bedeutung beigemessen werden.[4] Nicht maßgebend ist hierbei der Ort, an dem lediglich Vorbereitungshandlungen für eine an einem anderen Ort erbrachte Leistung vorgenommen werden.

 

Rz. 30

Entsprechend den in Rz. 29 dargestellten allgemeinen Kriterien muss man die Tätigkeiten des Reiseunternehmers, die in der Auswahl der einzelnen Reisevorleistungen und ihrer Bündelung zu einem Gesamtpaket bestehen, als für die Bestimmung des Leistungsorts unbeachtliche Vorbereitungshandlungen ansehen. Ausschlaggebend sind vielmehr die Tätigkeiten des Reiseunternehmers auf der Verkaufsseite, wie Angebot, Kundenberatung, Buchung, Entgegennahme des Reisepreises.

 
Praxis-Beispiel

Ein Reiseveranstalter mit Sitz und Geschäftsleitung in Paris stellt von dort aus Pauschalreisen zusammen. Er unterhält in Frankfurt eine Geschäftsstelle, in der er die Pauschalreisen anbietet, die Kunden berät und Buchungen entgegennimmt. Die Buchungen werden von Paris aus bestätigt. Der Reisepreis ist in Frankfurt zu leisten. – Der Ort der Reiseleistung des Veranstalters liegt im Inland, weil die zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeiten (Angebot, Beratung, Entgegennahme der Buchung) überwiegend von der Frankfurter Geschäftsstelle ausgeführt werden. Die Tätigkeiten auf der Einkaufsseite (Zusammenstellung der Pauschalreisen) sind für die Bestimmung des Leistungsorts unbeachtlich.

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