Leitsatz (amtlich)

1. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit in einem vor dem 1. Januar 1966 vor dem FG anhängigen Verfahren kann ohne die zeitliche Beschränkung des § 79 AO a. F. erhoben werden (BFH-Entscheidung III R 116/69 vom 7. August 1970, BFH 100, 169).

2. Der für die örtliche Zuständigkeit des FA zur Umsatzbesteuerung maßgebende Ort des Unternehmens ist dort, von wo aus der Unternehmer seine Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden.

2. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des FA während des finanzgerichtlichen Verfahrens ist für die Passivlegitimation ohne Bedeutung.

 

Normenkette

AO a.F. § 79; AO § 73 Abs. 4; FGO § 63; UStG 1951 § 3 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) hat ihren Sitz im Ausland. Sie produziert dort u. a. Spezialprofile und Fertigbauelemente aus Aluminium. Unter Vermittlung ihrer in X ansässigen Vertreterin, der Firma S, führte sie im Jahre 1962 drei Behördenaufträge aus.

Die Steuerpflichtige reichte am 22. September 1964 eine von ihrem damaligen Bevollmächtigten, dem Steuerbevollmächtigten N unterzeichnete Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1963 ein. Der Beklagte, Revisionsbeklagte (FA) teilte der bei ihm eingerichteten Bundeskartei für beschränkt Steuerpflichtige mit, daß die beschränkt Steuerpflichtige eine inländische Betriebstätte habe und nur "umsatzsteuerpflichtig" sei. Die Bundeskartei bestimmte mit Verfügung vom 10. Oktober 1964 die Zuständigkeit des beklagten FA mit dem Bemerken, die Veranlagung habe gemäß § 73 Abs. 4 AO zu erfolgen.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 1964 veranlagte das FA die Steuerpflichtige entsprechend der abgegebenen Erklärung zur Umsatzsteuer.

Die Sprungberufung (Klage) hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision beantragt die Steuerpflichtige, den Umsatzsteuerbescheid vom 27. Oktober 1964 ersatzlos aufzuheben.

Sie rügt, wie auch schon vor dem FG, die örtliche Zuständigkeit des FA X-Nord zum Erlaß des Steuerbescheides. Die Bundeskartei habe die Zuständigkeit des beklagten FA mit dem Hinweis bestimmt, daß die Veranlagung dort gemäß § 73 Abs. 4 AO zu erfolgen habe. Da der notwendige Hinweis auf § 78 Abs. 1 AO gefehlt habe, sei die Verfügung rechtlich zu beanstanden.

Die Verfügung der Bundeskartei könne auch deswegen keinen rechtlichen Bestand haben, weil das anhängige Verfahren den Vorschriften der FGO unterliege und das FA X-Nord nach Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 und der damit erfolgten Änderung der AO von Amts wegen seine Unzuständigkeit hätte erkennen und die Sache an die nach § 73 Abs. 4 AO zuständigen FÄ abgeben können.

Im übrigen sei auch die Übernahme der Besteuerung durch ein anderes als das nach § 73 Abs. 4 AO zuständige FA nicht zweckmäßig gewesen, weil infolge der Ortsferne des beklagten FA von den jeweiligen Orten der Montage die Veranlagung nicht ortskundig habe durchgeführt werden können. Die Unzweckmäßigkeit der Zuständigkeitsbestimmung ergebe sich auch daraus, daß nach der nunmehrigen Auffassung des beklagten FA selbst - Schreiben vom 4. Februar 1969 - das FA B für die Besteuerung nach § 73 Abs. 4 AO zuständig sei.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet, weil der angefochtene Umsatzsteuerbescheid nicht rechtswidrig ist.

1. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist entgegen der Auffassung des FA zulässig.

Die Steuerpflichtige hat die örtliche Zuständigkeit des beklagten FA erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 26. April 1967 gerügt. Zu dieser Zeit war die Frist für die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nach § 79 Abs. 2 AO a. F. - Ablauf der Einspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist - abgelaufen. § 79 Abs. 2 AO a. F. war im Zeitpunkt der Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch § 162 Nr. 11 FGO mit Wirkung vom 1. Januar 1966 aufgehoben worden. Seit diesem Zeitpunkt ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des FA ohne Fristbegrenzung möglich. Dies beruht auf dem Grundsatz, daß neues Verfahrensrecht alle schwebenden Verfahren ergreift, d. h. nach altem Recht begonnene Prozesse sind nach neuem Verfahrensrecht zu Ende zu führen, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes vorschreiben. Die Übergangsbestimmungen sehen aber nicht vor, daß für fristgebundene Rügen die bisherigen Vorschriften maßgebend sind. Eine solche Regelung findet sich wohl für die Rechtsbehelfsfristen (§ 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO), nicht aber für die Rüge von Verfahrensmängeln. Es kann demnach die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit in dem am 1. Januar 1966 vor dem FG noch anhängigen Verfahren ohne die zeitliche Beschränkung des § 79 Abs. 2 AO a. F. erhoben werden (Entscheidung des BFH III R 116/69 vom 7. August 1970, BFH 100, 169, BStBl II 1970, 794).

2. Die Rüge ist aber nicht begründet.

Nach § 73 Abs. 4 AO ist für die Besteuerung nach dem Umsatz, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, das FA zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt bzw. im Inland vorwiegend betreibt. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Als Unternehmen ist umsatzsteuerrechtlich die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 1951, 1967). Damit kommt zum Ausdruck, daß umsatzsteuerrechtlich mehrere Betriebe ein einheitliches Unternehmen des Unternehmers bilden, ein Unternehmer nur ein Unternehmen haben kann. Dieser umsatzsteuerrechtlichen Betrachtungsweise hat die AO in den örtlichen Zuständigkeitsvorschriften Rechnung getragen (vgl. Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, § 73 Anm. 3, § 116 Anm. 2). Von dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist der Ort der Lieferung oder Leistung zu unterscheiden. Beide Orte können zusammentreffen, müssen es aber nicht. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 4 AO ist für die örtliche Zuständigkeitsbestimmung nicht der Ort der Lieferung oder Leistung maßgebend. Es kann also nicht ohne weiteres, wie die Steuerpflichtige meint, davon ausgegangen werden, daß die FÄ zuständig seien, in deren Bezirken sie Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat. Entscheidend ist vielmehr, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit "ausübt", sie "betreibt". Da im Regelfall die gewerbliche Tätigkeit auf einem Plan des Unternehmers beruht, kommt als Ort des Unternehmens derjenige in Betracht, an dem der Plan des Unternehmers zur Ausführung gelangt (vgl. Popitz-Kloß-Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 1928 S. 327). Dies wird im allgemeinen dort sein, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden.

Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des FG hat die Steuerpflichtige die Firma S in X als ihre Vertreterin in allen geschäftlichen Belangen (Abgabe der Offerten für Aufträge, Abschluß der Geschäfte, Entgegennahme der Zahlungen) bestellt. Nach den weiteren Feststellungen des FG hat die Steuerpflichtige den Steuerbevollmächtigten N in X zur Vertretung in allen ihren Steuerangelegenheiten, insbesondere zur Abgabe von Steuererklärungen ermächtigt.

Diese Feststellungen reichen zu der Annahme aus, daß die Steuerpflichtige tatsächlich ihr Unternehmen vom Bezirk des beklagten FA aus betrieben hat. Jedenfalls muß das für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1963 gelten. Dabei kann es keine Rolle spielen, daß die Steuerpflichtige nicht selbst ihr Unternehmen betrieben hat, sich dafür vielmehr der Firma S als "exklusiven Vertreter" bedient hat. Ob die Steuerpflichtige an den Orten, an denen sie die Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat, eine Betriebstätte unterhalten hat, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung.

Es hat demnach das nach § 73 Abs. 4 AO örtlich zuständige FA den streitigen Steuerbescheid erlassen. Unter diesen Umständen kommt es auf die Zuständigkeitsbestimmung der Bundeskartei nicht mehr an. Die rechtliche Gültigkeit dieser Anordnung bedarf daher keiner Prüfung mehr.

3. Die Steuerpflichtige weist ferner darauf hin, daß die Zuständigkeit für die Besteuerung während des Revisionsverfahrens auf das FA B übergegangen sei. Im Schriftsatz vom 11. Dezember 1969 hat sie vorgetragen, es sei das FA H örtlich zuständig geworden.

Durch einen Zuständigkeitswechsel während des Verfahrens hat sich aber die Passivlegitimation des beklagten FA nicht geändert. Nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Passivlegitimation kommt daher dem FA zu, das den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ob dieses FA zuständig war, ist dabei ohne Bedeutung. Der Steuerpflichtige soll die Klage gegen die Behörde richten, die ihn mit einem Verwaltungsakt belangt hat.

Es kann deshalb der Auffassung von Becker-Riewald-Koch (Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Bd. III Erläuterungen zu § 63 Abs. 5 FGO) nicht zugestimmt werden, daß unter der Behörde, "die den ursprünglichen VA erlassen hat", das neu zuständige FA verstanden werden müsse, denn das neue FA sei für die gesamte "Besteuerung" des Klägers zuständig und damit gegebenenfalls auch für die Verteidigung der Besteuerungsmaßnahmen vor dem FG. Soweit sich allerdings diese Auffassung auf das rechtskräftige Urteil des FG Münster vom 27. Mai 1966 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1966 S. 580 - EFG 1966, 580 -) stützt, kann nicht übersehen werden, daß hier ein besonderer Sachverhalt insofern vorgelegen hat, als das neue FA durch Erlaß der Einspruchsentscheidung tätig geworden ist. In einem solchen Falle könnte vielleicht die Frage der Passivlegitimation anders zu beurteilen sein als in den Fällen, in denen Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung durch das ursprünglich zuständige FA erlassen worden sind. Der Senat stimmt daher im Ergebnis dem Beschluß III B 7/67 vom 16. Februar 1968 (BFH 92, 28, BStBl II 1968, 443) zu, wonach sich die Passivlegitimation nicht ändert, wenn die örtliche Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Steuerart durch ministerielle Anordnung generell auf ein in einem anderen Gerichtsbezirk gelegenes FA übergeht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69476

BStBl II 1971, 518

BFHE 1971, 23

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