Gutscheine bis 31.12.2018

Bei Gutscheinen, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben wurden, entstand die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Wertgutscheins und damit erst bei der Ausführung des konkreten Umsatzes. Beim Kauf von Warengutscheinen wurde regelmäßig eine Anzahlungsbesteuerung praktiziert. Das hat sich seit dem 1.1.2019 geändert.

Gutscheine seit dem 1.1.2019

Bei den Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden, ist zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden.[1]Einzweck-Gutscheine sind aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung die Gutscheine, bei denen

  • der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und
  • der Steuersatz für den Umsatz im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Überträgt der Unternehmer einen derartigen Gutschein in eigenem Namen, dann gilt damit die Lieferung des Gegenstands oder die sonstige Leistung als erbracht. Ist der Gutschein in Deutschland einzulösen, dann ist der Leistungsort hinreichend bestimmt. Ein Einzweck-Gutschein ist auch hinsichtlich des Steuersatzes bestimmt, wenn er die Leistung so konkret wiedergibt, dass keine Zweifel möglich sind. Das ist der Fall, wenn der Gutschein z. B. für

  • den Besuch eines Konzerts,
  • den Aufenthalt in einem bestimmten Hotel bzw. im Hotel einer bestimmten Hotelgruppe,
  • ein Menü/Mittag- oder Abendessen in einem bestimmten Restaurant

usw. ausgestellt wird.

Konsequenz: Bei der Einlösung des Einzweck-Gutscheins liegt kein Umsatz vor.

Buchungshinweise

Es gibt innerhalb eines Buchführungssystems keine Möglichkeit, den Vorgang ertragsteuerlich anders zu buchen als für Zwecke der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerlich wird mit der Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins ein steuerpflichtiger Umsatz erbracht, der nicht mehr als Anzahlung behandelt werden darf. Beim Verkauf eines Einzweck-Gutscheins ist daher die Buchung eines umsatzsteuerpflichtigen Erlöses zwingend erforderlich.

Ertragsteuerlich muss spätestens beim Jahresabschluss eine Korrektur vorgenommen werden, damit der Gewinn nicht zu hoch ausgewiesen wird. Es muss also der Aufwand erfasst werden, der durch die Einlösung des Einzweck-Gutscheins entstehen wird. Das ist aber nicht der Nennbetrag des Gutscheins. Die Gewinnauswirkungen können je nach Situation unterschiedlich ausfallen:

  • Bei Einlösung im selben Wirtschaftsjahr, wird – sofern es sich um Waren handelt – der Gewinn automatisch durch die Inventur korrigiert.
  • Bei sonstigen Leistungen oder einer Einlösung im folgenden Wirtschaftsjahr muss der Aufwand (ggf. durch eine Schätzung) ermittelt werden.

Die Buchung auf ein Verrechnungskonto ist nicht erfolgswirksam und daher nur eine Übergangslösung. Der Vorschlag, die Umsätze, bei denen gewinnmäßige Korrekturen erforderlich sein könnten, zunächst auf ein Verrechnungskonto zu buchen, ist also eine Zwischenlösung. Diese Buchung hat aber den Vorteil, dass alle Erlöse aus Einzweck-Gutscheinen auf einem Konto gesammelt werden. Die gewinnmäßige Auswirkung muss dann später bestimmt werden.

[1] § 3 Abs. 13 bis 15 UStG; vgl. auch BR-Drucks. 372/18 vom 10.8.2018.

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