Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrags besonderer Art dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen.[1] Dies gilt auch für folgende Leistungen an die Aussteller:

  • Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen, einschließlich der üblichen Nebenleistungen;
  • Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.

Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistungen anzusehen (sog. Veranstaltungsleistungen), so bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger nach § 3a Abs. 2 UStG ist. Übliche Nebenleistungen sind z. B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge