Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Geldwerter Vorteil
  • Bemessungsgrundlage Lohnsteuer
  • Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
  • Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 8611 4947   Sonstige betriebliche Erträge
Gehälter 4120 6020   Löhne und Gehälter
Verrechnete sonstige Sachbezüge 8610 4946   Sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für private Fahrten nutzen darf, erfasst er die Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, als geldwerten Vorteil. Es handelt sich um einen Sachbezug, für den Umsatzsteuer berechnet wird . Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, sind auf das Konto "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04) zu buchen. Als Gegenkonto ist das Konto "Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt" 8611 (SKR 03) bzw. 4947 (SKR 04) zu verwenden.

 

Buchungssatz:

Gehälter

an Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pauschale Methode zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils eines Arbeitnehmers

Herr Huber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 35.700 EUR betragen. Die Wohnung des Arbeitnehmers liegt 15 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch, sodass Herr Huber die pauschale 1-%-Methode anwenden und die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ebenfalls pauschal ermitteln muss.

 
Privatnutzung pro Monat 35.700 EUR × 1 % 357,00 EUR
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat 35.700 EUR × 0,03 % = 10,71 EUR × 15 km = 160,65 EUR
als Sachbezug sind zu erfassen (Bruttowert) 517,65 EUR
die Umsatzsteuer kann mit 19/119 herausgerechnet werden 82,65 EUR
Nettobetrag = Bemessungsgrundlage 435,00 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4120/

6020
Gehälter 517,65

8611/

4947
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 435,00
     

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 82,65

3 Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:

  • Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), den er als Arbeitslohn versteuern muss.
  • Der Arbeitnehmer erhält diesen Vorteil, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
  • Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 EStG.

Da die private Nutzung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen ist, handelt es sich für den Unternehmer insgesamt um einen betrieblichen Vorgang, sodass bezogen auf das Unternehmen immer eine 100 %ige betriebliche Nutzung vorliegt.

Der Arbeitgeber erfasst den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 EStG. Dabei sind die Fahrten für die private Nutzung wie folgt zu erfassen: Fahrten für die

  • allgemeine Privatnutzung:

    • pauschal mithilfe der 1 %-Methode (es ist 1 % vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung als monatlicher Arbeitslohn anzusetzen) oder
    • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen), und
  • die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zusätzlich entweder pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen und
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche mehr als eine Fahrt unternimmt (nur über eine einmalige Fahrt pro Woche hinausgehende Fahrten sind beim Arbeitslohn zu erfassen).
 
Nutzungsart 1. Variante (pauschale Ermittlung) 2. Variante (tatsächliche Kosten)
Privatnutzung

1 % vom Bruttolistenpreis + Sonderausstattung

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: 1 % vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis

anteilige tatsächliche Kosten, die auf die privat gefahrenen Kilometer entfallen (lt. Fahrtenbuch)

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid- Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % abzusetzen
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

0,03 % pro Monat bzw. 0,002 % pro Fahrt vom Bruttolistenpreis

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis

anteilige tatsächliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen (lt. Fahrtenbuch)

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % anzusetzen
Familienheimfahr...

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