Aufteilung eines Leistungspakets in in- und ausländischen Streckenanteil

Ein Busreiseunternehmen verkauft Pauschalreisen an Endkunden. Eine dieser Pauschalreisen für Endkunden geht nach Meran (Italien). Die Reise kostet pro Person 678 EUR. Davon entfallen auf

  • die Busfahrt von Köln nach Meran 200 EUR,
  • von der Gesamtstrecke von 820 km entfallen auf die Strecke Köln-Basel 488 km (= 59,51 %) und auf die Strecke Basel-Meran 332 km (40,49 %),
  • die Übernachtung 300 EUR und
  • die Halbpension in Meran 178 EUR.

Da sich das Hotel in Italien befindet, ist die Leistung des Busreiseunternehmers für Übernachtung mit Halbpension in Meran nicht steuerbar, weil die Halbpension eine Nebenleistung zur Übernachtung ist und sich somit der Leistungsort in Italien befindet.

Der Betrag für die Busfahrt ist gem. § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG auf einen in- und ausländischen Streckenanteil aufzuteilen, sodass

  • 200 EUR × 59,51 % = 119,02 EUR abzgl. 19 EUR USt = 100,02 EUR umsatzsteuerpflichtig sind und
  • 200 EUR × 40,49 % = 80,98 EUR nicht im Inland steuerbar sind.

Der Busunternehmer bucht den auf den jeweiligen Kunden entfallenden Pauschalpreis wie folgt:

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200 Bank 678,00 8339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 558,98
      8400 Erlöse 19 % USt 100,02
      1776 Umsatzsteuer 19 % 19,00
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1800 Bank 678,00 4339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 558,98
      4400 Erlöse 19 % USt 100,02
      3806 Umsatzsteuer 19 % 19,00

Die Vermittlung der Reise an Privatkunden wird an dem Ort ausgeführt, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.[1] Insofern wirkt sich das BMF-Schreiben vom 9.12.2014 auch auf Vermittlungsleistungen aus. Da es sich bei der Verpflegungsleistung um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, befindet sich der Ort der Leistung da, wo sich das Grundstück (Hotel) befindet. Die Vermittlung durch ein Reisebüro ist dann ebenfalls nicht steuerbar. Wenn das Reisebüro eine grenzüberschreitende Busreise vermittelt, dann muss die Vermittlungsprovision entsprechend in einen steuerbaren und nicht steuerbaren Anteil aufgeteilt werden.

 

Aufteilung einer Vermittlungsprovision

Ein Reisebüro vermittelt Pauschalreisen eines Busreiseunternehmens. Die Reise kostet pro Person 678 EUR. Die Vermittlungsprovision beträgt 50 EUR. Vom Gesamtbetrag entfallen 82,45 % auf nicht steuerbare Leistungen, sodass von den 50 EUR × 82,45 % = 41,22 EUR nicht steuerbar sind. Der steuerpflichtige Anteil des Umsatzes beträgt somit 8,78 EUR : 1,19 = 7,38 EUR

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200 Bank 50,00 8510 Provisionsumsätze 41,22
      8519 Provisionsumsätze 19 % USt 7,38
      1776 Umsatzsteuer 19 % 1,40
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1800 Bank 50,00 4560 Provisionsumsätze 41,22
      4569 Provisionsumsätze 19 % USt 7,38
      3806 Umsatzsteuer 19 % 1,40
 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

Der BFH hatte entschieden, dass es sich bei der Verpflegung eines Hotelgastes um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Das BMF hat seine ursprüngliche Auffassung, dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, aufgegeben.[2]

Auswirkungen ergeben sich nicht, wenn sich der Leistungsort insgesamt im Inland befindet. Wenn es aber darum geht, grenzüberschreitend den Ort der sonstigen Leistung zu bestimmen, kommt es auf die genaue Zuordnung an. Bei einer Übernachtung in einem Hotel, das sich im Ausland befindet, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung im Ausland, weil es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt.[3] Da es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, wird die Verpflegung als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels erbracht.

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