Rz. 15

Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer sonstige Leistungen auf elektronischem Weg[1] an Nichtunternehmer im Inland und schuldet er dafür die Steuer, so hat er die Möglichkeit, lediglich diese im Inland steuerpflichtigen Umsätze im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 1-4 UStG in Voranmeldungen und einer Jahreserklärung zu übermitteln.

Alternativ kann er von dem in Rz. 9 beschriebenen Verfahren der Einortregistrierung oder MOSS-Verfahren Gebrauch machen. Dieses wurde mWv 1.1.2015 auf sämtliche Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet für ihre unter § 3a Abs. 5 UStG fallenden Umsätze an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erweitert.[2] Damit einhergehend war auch ein gesetzlicher Wechsel des Leistungsorts dieser Umsätze verbunden. Lag bei diesen B2C-Umsätzen[3] bis 31.12.2014 der Ort der sonstigen Leistung am Sitzort des leistenden Unternehmers, so befindet sich dieser seit dem 1.1.2015 nach § 3a Abs. 5a UStG am Ort des Leistungsempfängers.

Ein Widerruf des MOSS-Verfahrens ist gem. § 18 Abs. 4e S. 6 und 7 UStG nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.

Diese Regelung ist letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Die Nachfolgeregelung für die bis dahin unter § 18 Abs. 4e UStG fallenden Fälle ist § 18j UStG. § 18j UStG ist gem. § 27 Abs. 32 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden.

 

Rz. 15a

Obwohl das Auslaufen der Vorschrift zum 30.6.2021 bekannt war, wurde sie noch einmal geändert. In § 18 Abs. 4e S. 4 UStG ist ein sog. Entrichtungsgebot aufgenommen worden, um dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen.[4] Durch den Zusatz, dass die fällige Umsatzsteuer vom Unternehmer zu entrichten ist, erfolgt eine sprachliche Anpassung an Art. 206 MwStSystRL. Die Möglichkeit der Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer durch einen Dritten bleibt unberührt.[5]

 

Rz. 16

§ 18 Abs. 4e UStG betrifft im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Alternativ haben auch deutsche (im Inland ansässige) Unternehmer bis zum 30.6.2021 (Rz. 15) die Möglichkeit, das Verfahren MOSS zu nutzen. Damit müssen sich die im Inland ansässigen Unternehmer nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem sie derartige sonstige Leistungen erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, in denen die vorgenannten Leistungen erbracht werden, weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung hat. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt möglich. Die rechtliche Grundlage für im Inland ansässige Unternehmer findet sich bis 30.6.2021 in § 18h UStG, danach ist § 18j UStG zu beachten.

 

Rz. 17

Der von § 18 Abs. 4e UStG betroffene im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, der seine unter § 3a Abs. 5a UStG fallenden und im Inland steuerpflichtigen Umsätze nicht im allgemeinen Besteuerungsverfahren erklärt, hat gem. § 18 Abs. 4e UStG seine Steuererklärungen der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der EU zu übermitteln, in dem er ansässig ist.

 

Rz. 18

§ 18 Abs. 4e UStG dient sozusagen dazu, für den anderen Mitgliedstaat das dortige Verfahren zu regeln, weil es im Inland steuerbare Umsätze betrifft. Dazu hat die Verwaltung[6] geregelt, dass abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG der an dem MOSS-Verfahren teilnehmende Unternehmer für jeden Besteuerungszeitraum (= Kalendervierteljahr; § 16 Abs. 1b S. 1 UStG) eine Umsatzsteuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zuständige Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, abzugeben hat. Der Unternehmer hat die Steuer gem. § 18 Abs. 4e S. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1b UStG selbst zu berechnen. Die Umsatzsteuererklärung gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, übermittelt worden ist und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde (§ 18 Abs. 4e S. 10 UStG). Sie ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 3 und § 168 AO, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, an die der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung übermittelt hat, dem BZSt übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden; dies gilt entsprechend für die Berichtigung einer Umsatzsteuererklärung.

 

Rz. 19

Gem. § 18 Abs. 4e S. 4 UStG ist die Steuer spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums zu entrichten. Die Entrichtung der Steuer erfolgt fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bei der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist (§ 18 Abs. 4e S...

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