Rz. 85

Vom VStAbzug sind gem. § 25 Abs. 4 S. 1 UStG die Steuerbeträge ausgeschlossen, die auf Reisevorleistungen entfallen. Reisevorleistungen sind nach § 25 Abs. 1 S. 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen . Die Berechtigung zum VStAbzug entfällt jedoch nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen bewirkt, die unter § 25 UStG fallen. Indessen kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer für eine Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG tatsächlich USt zu entrichten hat. Der VStAbzug kann daher auch in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen es für die Reiseleistung an einer Bemessungsgrundlage fehlt (z. B., wenn die vom Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge genauso hoch sind wie der vom Leistungsempfänger für die Reiseleistung gezahlte Betrag oder wenn die Beträge für Reisevorleistungen den vom Leistungsempfänger gezahlten Betrag übersteigen; Rz. 72). Ausgeschlossen ist der VStAbzug folglich insbesondere auch bei sog. Incentive-Reisen, die der Unternehmer erwirbt und seinen Arbeitnehmern als unentgeltliche Wertabgabe überlässt bzw. ohne Aufschlag oder mit einem Abschlag weiterberechnet.[1]

 

Rz. 86

Der Ausschluss des VStAbzugs nach § 25 Abs. 4 S. 1 UStG gilt auch für im Ausland ansässige Reiseunternehmer. Er tritt ferner ein, wenn Reiseleistungen von einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte eines im Inland ansässigen Reiseunternehmers erbracht werden (zum Leistungsort bei Reiseleistungen vgl. Rz. 28ff.). Ein im Ausland ansässiger Reiseveranstalter, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, kann deshalb die ihm hierfür in Rechnung gestellte USt nicht als VSt abziehen. Ebenso wenig kann er eine Vergütung dieser USt in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 bis 61 UStDV beantragen. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, ist auch insoweit nicht zum VStAbzug berechtigt, als dieser Betriebsstätte für die von ihr in Anspruch genommenen Reisevorleistungen USt in Rechnung gestellt worden ist.[2]

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