Rz. 84

 
  Eingangsleistungen mit Vorsteuer  
               
         
für Reiseleistungen   andere Leistungen
= Vorsteuerabzug, unter den Voraussetzungen des § 15 UStG
         
         
Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG   sonstige Reiseleistungen, z. B. Kataloge
 
= kein Vorsteuerabzug
         
         
Vorsteuerabzug,   kein Vorsteuerabzug,
wenn Eingangsleistungen
  wenn nebenstehende Voraussetzungen nicht erfüllt sind
 
zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen führen
 
(§ 15 Abs. 3 UStG)
 
Sachverhalt Vorsteuerabzug
Besteuerung nach § 25 UStG Nein
Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen Nein
USt wird den Unternehmen für andere Leistungen in Rechnung gestellt Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja
Leistungen hängen unmittelbar mit der Reise zusammen, aber kommen dem Reisenden nur mittelbar zugute Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja
"Incentiv-Reisen" Grundsätzlich nein
Reiseunternehmer ist nicht im Inland ansässig, aber nimmt dort Reisevorleistungen in Anspruch Nein (Abschn. 25.4 Abs. 3 S. 2 UStAE)
Vermittlung einer Pauschalreise durch andere Unternehmer Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja
Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja

Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 UStG ist die Steuer, die dem Unternehmer für von ihm in Anspruch genommene Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer, abweichend von § 15 Abs. 1 UStG, vom VStAbzug ausgeschlossen. Dieser Ausschluss vom VStAbzug ist durch die Systematik der Sonderregelung des § 25 UStG bedingt: Gem. § 25 Abs. 3 UStG gehören die Aufwendungen des Reiseunternehmers für Reisevorleistungen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Reiseleistungen. Um zu vermeiden, dass insoweit ein unbelasteter Letztverbrauch eintritt, muss die Steuer, die dem Reiseunternehmer für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer vom VStAbzug ausgeschlossen werden. Da der Reiseunternehmer die Reisevorleistungen in aller Regel einschließlich der darauf ruhenden UStBeträge weiterberechnet, wird im Ergebnis der Reisende mit dieser Steuer belastet, und zwar auch dann, wenn die Reisevorleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU angefallen sind.[1] Die Regelung entspricht Art. 310 MwStSystRL (Rz. 2).

[1] Vgl. Einzelbegründung zu § 25 Abs. 5 UStG des Regierungsentwurfs des UStG 1980, BT-Drs. 8/1779.

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