Rz. 63

Bemessungsgrundlage für die einheitliche sonstige Leistung des Reiseunternehmers ist nach § 25 Abs. 3 S. 1 UStG – abweichend von den Grundsätzen des § 10 UStG – lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem vom Leistungsempfänger (Reisenden) zu zahlenden Betrag[1] und dem Betrag, den der Unternehmer für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen aufwendet. Diese Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf die Marge bewirkt, dass der Reiseunternehmer im Ergebnis wie ein Vermittler besteuert wird. Der vom Leistungsempfänger (Reisenden) zu zahlende Gesamtbetrag umfasst auch einen zusätzlichen Betrag, den ein als Vermittler für Rechnung eines Reiseveranstalters tätiges Reisebüro zusätzlich zu den vom Reisenden entrichteten Preis an den Reiseveranstalter zahlen muss, und zwar in Höhe des dem Reisenden von dem Reisebüro gewährten Nachlasses auf den im Katalog des Reiseveranstalters festgesetzten Preis.[2]

 

Rz. 64

Bietet ein Träger der Weiterbildung (z. B. Vereine, Stiftungen, Volkshochschulen) Studienreisen an, wobei er seine Aufwendungen neben den Teilnehmergebühren auch mit öffentlichen Mitteln (z. B. Zuwendungen der Bundeszentrale für politische Bildung) deckt, so sind für die Ermittlung der Marge die Teilnehmergebühren zzgl. der öffentlichen Mittel den Kosten gegenüberzustellen. Öffentliche Mittel, die als echte Zuschüsse zu beurteilen sind, sind bei der Ermittlung der Marge auszuscheiden. Hängt die Zuschusshöhe von der Anzahl der Teilnehmer ab, ist ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite anzunehmen, das bei der Margenermittlung zu berücksichtigen ist.[3]

 

Rz. 65

Bei beiden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebenden Beträgen (Reisepreis und Aufwendungen für Reisevorleistungen) handelt es sich um Bruttobeträge (also einschließlich inländischer und ggf. ausländischer USt). Da die USt gem. § 25 Abs. 3 S. 2 UStG jedoch nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, muss die Bruttomarge zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Nettomarge) noch um die darauf entfallende USt gekürzt werden.[4]

 

Rz. 66

Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenützte Kapazitäten zahlen muss.[5]

 

Rz. 67

Stornogebühren, die der Unternehmer selbst tragen muss, sind unter der Voraussetzung, dass zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht, nicht als Reisevorleistung, sondern als echter Schadensersatz (Rz. 27b) anzusehen.

 

Rz. 68

Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzgl. Provisionen zzgl. USt auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich nach Verwaltungsmeinung bei den Provisionen regelmäßig um Entgelts- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene USt wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.[6]

 

Rz. 69

Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 6 UStG auf Euro umzurechnen. Maßgebend wäre danach (bei Währungen außerhalb der Euro-Zone der Durchschnittskurs für den Monat (bzw. der Tageskurs), in dem die Leistung des Reiseveranstalters ausgeführt wird, d. h. in dem die Reise beendet worden ist. Da die Reisevorleistungen bei Beendigung der Reise häufig noch nicht abgerechnet sein werden, lässt es die Verwaltung zu, dass bei der Umrechnung auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die Aufwendungen für Reisevorleistungen geleistet worden sind.[7]

 

Rz. 70

Bei der Berechnung der Marge ist nach § 25 Abs. 3 S. 1 UStG grundsätzlich auf jede einzelne sonstige Leistung des Reiseunternehmers gegenüber dem einzelnen Leistungsempfänger (Reisenden) abzustellen. Die für jede einzelne Reiseleistung ermittelte Marge ist nach den Grundsätzen der §§ 13, 16 und 18 UStG der USt zu unterwerfen. Zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch in § 25 Abs. 3 S. 3 UStG Erleichterungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugelassen (Rz. 78f.).

 

Rz. 71

Die Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG[8] gilt auch für Anzahlungen auf Reiseleistungen. Die Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 3 UStG hat insoweit keinen Vorrang. Da sich bei der Besteuerung von Anzahlungen im laufenden Kj. Schwierigkeiten ergeben können, wenn gemischte Reiseleistungen (Rz. 48) aufzuteilen sind oder wenn für die unter § 25 UStG fallenden Reiseleistungen die Margenermittlung nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG (Rz. 78) durchgeführt wird, hat die Verwaltung Vereinfachungsregeln getroffen. Danach wird zugelassen, dass die für solche Reiseleistungen vereinnahmten Anzahlungen nur mit einem sachgerecht geschätzten Anteil der Besteuerung unterworfen werden. Bei der Schätzung kann berücksichtigt werden, dass Anzahlungen au...

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