Novellierter Umsatzsteueranwendungserlass zu § 25 UStG

Mit dem JStG 2019 wurde § 25 UStG geändert. Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfänglich zu überarbeiten.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019",  BGBl. 2019 I S. 2451) wurde § 25 UStG geändert.

Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich

Aufgrund einer Unionsrechtswidrigkeit war hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Sonderregelung für Reiseleistungen eine Anpassung an die EuGH-Rechtsprechung (C-380/16, Kommission/Deutschland) geboten. Die Regelung kommt nach der neuen Fassung auch zur Anwendung kommen, wenn die Reisleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers (B2B-Geschäfte) bestimmt sind.

Aufhebung der Gesamtmargenbildung

Die Möglichkeit, eine Gesamtmarge als Bemessungsgrundlage zu bilden (früher: § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG) wurde abgeschafft. Um Betroffenen genügend Zeit zu geben, ihre Buchungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen, ist diese Abschaffung erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 26 UStG).

Die Finanzverwaltung hat den UStAE daher umfangfreich geändert.

BMF, Schreiben v. 24.6.2021, III C 2 - S 7419/19/10001 :006

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