Entscheidungsstichwort (Thema)
Kettengeschäfte, Margenbildung, Differenzbesteuerung, Gesamtmarge, Pauschalmarge, Reiseleistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers, Richtlinienverstoß, Deutschland
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 73; EGRL 112/2006 Art. 306; EGRL 112/2006 Art. 307; EGRL 112/2006 Art. 308; EGRL 112/2006 Art. 309; EGRL 112/2006 Art. 310
Beteiligte
Kommission / Deutschland
EU-Kommission
Bundesrepublik Deutschland
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 73 ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Art. 306 bis 310 ‐ Sonderregelung für Reisebüros ‐ Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung ‐ Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum ‐ Unvereinbarkeit“
In der Rechtssache C-380/16
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. Juli 2016,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze...