Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen
In der Rechtsprechung wird immer wieder thematisiert, wie es um die Vorsteuerabzugsberichtigung von Einrichtungen steht, die dauerhaft defizitär betrieben werden. Für Zwecke der Umsatzsteuer wird bei Geschäften unter Fremden regelmäßig keine Überprüfung vorgenommen, ob das Entgelt angemessen ist.
Rechtsprechung von BFH und EuGH
Ein aktuelles BMF-Schreiben nimmt ausführlich Bezug auf die Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 22.6.2022, XI R 35/19). Hier galt der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt als gelöst, weil die Entgeltverpflichtung völlig in den Hintergrund trat. Bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liegt laut BFH kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor. Der BFH bezieht sich in seinem Beschluss auf EuGH-Rechtsprechung.
Zwei Prüfungsschritte
Das BMF-Schreiben erläutert für diese Fälle, basierend auf dieser Rechtsprechung und der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung auf der einen Seite und der wirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen, eine Prüfung in zwei Schritten:
- Erster Prüfungsschritt: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung
- Zweiter Prüfungsschritt: Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelfall
Änderung des UStAE und Anwendungsregelung
Die einzelnen Prüfschritte werden ausführlich erläutert und außerdem der UStAE geändert. Zu beachten ist außerdem die Anwendungsregelung. Demnach ist das BMF-Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle bis 31.12.2027 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung, wenn der leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht. Zudem wird ausgeführt:
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten die Grundsätze dieses BMF-Schreibens erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.
BMF, Schreiben v. 20.1.2026, III C 2 - S 7106/00069/003/117
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