Rz. 81

Wird eine Reise einem Betriebsangehörigen als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (z. B. als Incentive-Reise oder im Rahmen eines Betriebsausflugs) oder gegen Entgelt überlassen, so bewirkt der Unternehmer damit eine Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG (Rz. 3 sowie Bsp. 4 u. 5 in Rz. 34a). Bei unentgeltlichen Reiseleistungen fehlt es an Aufwendungen des Leistungsempfängers, die Grundlage für die Errechnung der Bemessungsgrundlage sind. Daher wird z. T. angenommen, dass § 25 UStG nur für entgeltliche Reiseleistungen gilt.[1] Zu Recht vertritt die Verwaltung die Meinung, dass hier an die Stelle des "Betrags, den der Leistungsempfänger aufwendet"[2], die Ausgaben gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG treten. Da sich die Ausgaben mit den Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken, ergibt sich in solchen Fällen nach Verwaltungsauffassung keine Bemessungsgrundlage.[3]

 

Rz. 82

Wird die Reise zu einem die Aufwendungen des Unternehmers nicht übersteigenden Entgelt überlassen (z. B. bei verbilligten Reiseleistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer), so sind analog § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, mindestens jedoch die Ausgaben des Arbeitgebers, anzusetzen. Da sich auch hier die Ausgaben mit den tatsächlichen Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken, ergibt sich keine Bemessungsgrundlage. Belegschaftsrabatte dürfen nicht zu einer negativen Marge führen.[4]

 

Rz. 83

Durch die Ausweitung der Anwendung des § 25 UStG auch auf den B2B-Bereich ergeben sich neue Problematiken im Bereich der Rechnungsausstellung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung an einen anderen Unternehmer als Leistungsempfänger auszustellen. Gemäß § 14a Abs. 6 S. 2 UStG darf er aber im Falle des § 25 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Das wiederum bedeutet für den Unternehmer als Leistungsempfänger, dass ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG versagt bleibt. Fraglich ist allerdings, ob § 14a Abs. 6 S. 2 UStG nicht gegen EU-Recht verstößt, da die MwStSystRL keine Sonderreglungen zum Steuerausweis bei Reisebüros vorsieht, sodass die allgemeinen Regelungen gelten.[5]

[1] Stadie, USt-Recht, 2005, 640 Rz. 17.82; Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 25 UStG Rz. 59.
[5] EuGH v. 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Königreich Spanien, Haufe-Index 5364319.

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