Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen mit Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Anbieter für Mediendienste zum Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören z. B. Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden.
Unter Telekommunikationsleistungen fallen z. B. Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung, Videofonie, über das Internet erbrachte Telefondienste, einschließlich VoIP-Diensten, Paging-Diensten, Fax, Telegrafie und Fernschreiben, Zugang zum Internet, einschließlich des World Wide Web. Nicht zu den Telekommunikationsleistungen gehören Angebote im Bereich des Telebanking, zur Information, zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze, zur Nutzung von Telespielen und von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Der Inhalt dieser Leistungen findet sich zumeist in der Einräumung von Rechten oder in der Werbung
Zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gehören z. B. die Bereitstellung von Webseiten, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, das Webhosting, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, von Bildern, Texten und Informationen sowie die Bereitstellung von Datenbanken und die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und keineswegs vollständig. Allein die elektronische Kommunikation zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden z. B. über E-Mail führt nicht dazu, dass eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung vorliegt. Eine Be...