Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum (oder Teile davon) einschl. des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während oder nach dem Kongress an den Veranstalter, so ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen; diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen. Leistungen an den Aussteller (neben der Überlassung von Standflächen) können z. B. sein:

  • Technische Versorgung der überlassenen Stände;
  • Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen.

Alle weiteren Leistungen, die hierzu gehören, sind im Umsatzsteuer-Anwendungserlass[1] aufgeführt. Eine Veranstaltungsleistung kann dann angenommen werden, wenn neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch 3 weiter Leistungen der o. g. Leistungen vertraglich vereinbart und auch tatsächlich erbracht wurden.

 
Hinweis

Leistungsempfänger ist kein Unternehmer

Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, so richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG.

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