Grundstück: Ort der sonstigen Leistung

Die Finanzverwaltung ergänzt ein BMF-Schreiben um eine Anwendungsregelung zum Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.

Das frühere BMF-Schreiben v. 5.12.2017, III C 3 - S 7117-a/16/10001 (Haufe Index 11380024) wird um folgende Regelung ergänzt: Es wird nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung nach Abschn. 3a.3 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angewendet wird.

BMF, Schreiben v. 13.2.2018, III C 3 - S 7117-a/16/10001, veröffentlicht am 19.2.2018.

Schlagworte zum Thema:  Leistungsort, Umsatzsteuer, Grundstück