Ort der sonstigen Leistung bei der Schadensregulierung
Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung
Der EuGH hat in der Rs. C-267/21, Uniqa Asigurari, v. 1.8. 2022, Ausführungen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen.
Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören danach nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1.1. 2010 geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
In Abschn. 3a. Abs. 9 UStAE wird daher ein neuer Satz angefügt, in dem klargestellt wird, dass keine reine Beratungsleistung vorliegt, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z. B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung).
Außerdem wird nach Abschn. 3a. Abs. 14 UStAE ein neuer Abs. 14a eingefügt, der klarstellt, dass zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden "ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer" solche Leistungen gehören, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind; dies sei dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen.
BMF, Schreiben v. 4.1.2024, III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001
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