BMF, 04.01.2024, III C 3 - S 7117 - f/21/10001 :001
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
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Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen. |
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Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen. |
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3 |
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 - III C 3 - S 7015/22/10003 :001 (2023/1151652), BStBl 2023 I S. 2248, geändert worden ist, wird Abschnitt 3a.9 wie folgt geändert:
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Anwendungsregelung
4 |
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. |
Schlussbestimmungen
5 |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. |
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2024, 170
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