Man unterscheidet folgende Arten des Kaufes – mit teilweise unterschiedlichen Rechtsfolgen.

  • Stück- und Gattungskauf

    Ein Stückkauf liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist (z. B. Kaufgegenstand = 100 l Rotwein Bordeaux Chateaux XYZ Jahrgang 1999). Von einem Gattungskauf spricht man, wenn der Kauf nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist (z. B. Kaufgegenstand = 100 l Wein)

  • Sach- und Rechtskauf (s. Tz. 2)
  • Bar- und Kreditkauf

    Beim Barkauf leistet der Käufer Vorkasse oder übergibt den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Aushändigung und Übereignung der gekauften Sache. Als Kreditkauf gelten alle Vereinbarungen, die dem Käufer das Recht einräumen, erst nach Aushändigung des Kaufgegenstandes zu zahlen.

  • Verpflichtung- und Handkauf

    Beim Handkauf fallen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zusammen. Ein Handkauf liegt z. B. vor, wenn beim Bäcker das Brot gegen Bargeld über den Tresen geht. Beim Verpflichtungskauf fallen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft nicht zusammen, sie finden in zeitlich getrennten tatsächlichen Vorgängen statt. Z. B. wenn der Käufer einen Kaufvertrag über ein Auto schließt, das erst in 3 Monaten geliefert wird. Der Abschluss des Kaufvertrags ist das Verpflichtungsgeschäft, die Lieferung des Autos und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ist das Erfüllungsgeschäft.

  • Bürgerlich-rechtlicher Kauf und Handelskauf

    Beim bürgerlich-rechtlichen Kauf finden ausschließlich die Vorschriften des BGB Anwendung. Für den Handelskauf unter Kaufleuten gelten die §§ 373-381 HGB zusätzlich.

  • Probekauf

    Er ist in §§ 454, 455 BGB geregelt. Beim Kauf auf Probe oder auf Besichtigung gestattet der Verkäufer dem Käufer die Untersuchung des Kaufgegenstandes. Der entsprechende Vertrag steht im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.

  • Wiederkauf

    Der Wiederkauf ist in §§ 456 bis 462 BGB geregelt. Bei einem Wiederkauf hat sich der Verkäufer ausdrücklich das Recht vorbehalten, den Kaufgegenstand zurückzukaufen und macht von diesem Recht durch Erklärung gegenüber dem Käufer Gebrauch.

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