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Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)

Christoph Wenhardt
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In den Zeilen 98 bis 103 sind die Erbfallkosten einzutragen. Eine Eintragung ist aber nur dann erforderlich, wenn diese Kosten höher als 15.000 EUR sind[1]. Anderenfalls wird diese Pauschale vom Finanzamt von Amts wegen gewährt, d. h. auch ohne entsprechenden Nachweis. Voraussetzung ist nur, dass die Kosten dem Grunde nach entstanden sind. Nachzuweisen sind aber die höheren Kosten. Soweit zum Nachlass nicht der Besteuerung unterliegendes Vermögen gehört, ist der Pauschbetrag nicht zu kürzen.[2]

Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, werden grundsätzlich anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet. Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden werden hiervon aber ausgenommen, weil sie regelmäßig erst nach dem Eintritt des Erbfalls durch den Erwerber begründet werden (§ 10 Abs. 6a Satz 4 ErbStG).

Hierbei hat jeder Erwerber die Möglichkeit, die Beerdigungskosten steuermindernd geltend zu machen. Anderer Erwerber als der Erbe ist insbesondere der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte.[3] Der Pauschbetrag kann bei mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.[4]

Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und auch nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden. Dies kann zum Beispiel eine zu zahlende Abfindung sein.

In Zeile 99 sind die Bestattungskosten (Erd- oder Feuerbestattung) einzutragen.

Die Kosten für ein angemessenes Grabmal sind in Zeile 100 zu erfassen.

Die Kosten der üblichen Grabpflege gehören in die Zeile 101. Einzutragen ist der Jahreswert (d. h. die durchschnittlich jährlich ortsüblich anfallenden Kosten). Hieraus ermittelt dann das Finanzamt de...

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