BMF

Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter

Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE wird geändert. Die Änderungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2013 ausgeführt werden.

Drei Personen stehen an Schalter an, Detail Beine

Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Art. 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 UStG) geeinigt. Entsprechend ist Abschn. 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE zu ändern.

Ist die Festlegung des Leistungsorts beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an Nichtunternehmer aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates bereits vor dem 1.7.2013 inhaltlich entsprechend der neuen Regelung zu Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.

BMF, Schreiben v. 10.6.2013, IV D 3 - S 7117/12/10001


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