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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14 Ausstellung von Rech ... / 4.3.2.1 Anwendungsbereich

André Ossinger
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Rz. 40

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist ab dem 1.1.2025 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2. Hs. UStG regelmäßig eine E-Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 UStG (Rz. 23) auszustellen.

 
Hinweis

Wurde der Umsatz vor dem 1.1.2025 ausgeführt, kann eine Rechnung auch dann noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden, wenn sie erst im Jahr 2025 gestellt wird.[1]

Diese gesetzliche Anordnung galt zunächst unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG bzw. Land- und Forstwirt ist, der die Durchschnittssatzbesteuerung anwendet oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.[2] Die verpflichtende Abrechnung mittels E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung im Wege einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 5 UStG sowie für Rechnungen über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind, über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG), über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.[3] Dasselbe gilt auch für Umsätze, für die nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden.[4] Die E-Rechnungspflicht gilt unter den übrigen Voraussetzungen auch für nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfreie Umsätze zwischen inländischen Unternehmern.[5]

 

Rz. 40a

Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten allerdings nur, wenn auch eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht (vgl. Rz. 36). Werden darüber hinaus – gleich aus welchem Rechtsgrund – Rechnungen an Endverbraucher, an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder für nach § 4 Nr. 8 f...

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