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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14 Ausstellung von Rech ... / 4.3.1 Pflicht zur Rechnungsausstellung (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG n. F.)

André Ossinger
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Rz. 36

Nach der Neustrukturierung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG mWv 1.1.2025 ist jeder Unternehmer gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG – wie auch schon zuvor nach § 14 Abs. 2 S. 1 UStG – zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz steuerbar und nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist:

  • für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG),
  • für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UStG),
  • für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 S. 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als in den vorgenannten Nummern genannten Empfänger (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UStG).

Wird das Entgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt, ist die Rechnung in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 5 UStG innerhalb von 6 Monaten nach der Vereinnahmung auszustellen (Abschn. 14.1 Abs. 3 S. 2 UStAE).

 

Rz. 37

Hiervon abweichend ist in den Fällen der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung i. S. d. § 6a UStG allerdings eine Rechnung bereits bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, auszustellen (§ 14a Abs. 3 S. 1 UStG). Für Fernverkäufe i. S. d. § 3c Abs. 1 UStG kann sich eine Rechnungsausstellungspflicht aus § 14a Abs. 2 UStG ergeben. Weitere konstitutive Ausstellungsverpflichtungen bestehen für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer und von Nichtunternehmern (§ 14a Abs. 3 S. 1 und 3 UStG) sowie für Leistungen an Unternehmer für den privaten Bedarf, für die nach § 13b Abs. 5 S. 7 der Leistungsempfänger die USt schuldet (§ 14a Abs. 5).

 

Rz. 38

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht auch bei Leistun...

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