Ergänzung des Umsatzsteueranwendungserlasses

Mit dem BMF-Schreiben vom 14.12.2018 wurde der Umsatzsteueranwendungserlass um Regelungen ergänzt, die sich durch die Umsetzung des ersten Teils des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ergeben haben. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsanweisungen gelten zum 1.1.2019.

Praxis-Hinweis: Ort der sonstigen Leistung auf Antrag beim Unternehmer

Zum 1.1.2019 besteht bei Unternehmern, die in einem kleineren Umfang sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- oder Fernsehleistungen oder sonstige Leistungen auf elektronischem Wege erbringen, die Möglichkeit, den Ort der sonstigen Leistung abweichend von der gesetzlichen Grundnorm zu gestalten.
Allerdings gilt dies nur, wenn

  • die Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht werden und 
  • die Entgelte für die Leistungen im letzten sowie im laufenden Kalenderjahr 10.000 EUR nicht überschritten haben.

Ist dies der Fall, kann auf Antrag der Leistungsort nicht beim Empfänger, sondern beim Unternehmer sein.
Dies hat den Vorteil, dass der Unternehmer nicht mit umsatzsteuerlichen Pflichten in einem anderen EU-Staat konfrontiert wird. Aufgrund der Grenze von 10.000 EUR wird diese Bestimmung allerdings nur für sehr kleine Unternehmen in Betracht kommen. Zudem gilt es, vor Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu prüfen, ob die Anwendung der neuen Bestimmung sinnvoll ist, da der Unternehmer zwei Jahre an diese Erklärung gebunden ist.

Rechtliche Grundlagen: Neuregelung der sog. E-Commerce-Richtlinie

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) setzt u.a. den ersten Teil der sog. E-Commerce-Richtlinie der EU um. Die Neuregelung sieht insbesondere vor, dass der Leistungsort der sonstigen „elektronischen“ Leistungen, die von einem Unternehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, an dem Ort liegt, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt. Es ist dies der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder die Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird. Diese Neuregelung gilt allerdings nur, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Ein Verzicht auf die Anwendung der Umsatzschwelle ist möglich, dann gilt die alte Regelung weiterhin. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens zwei Kalenderjahre.

Zusammengefasst: wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens

Das BMF erläutert Einzelheiten in seinem Schreiben:

  • Im neuen Abschnitt 3a 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 bis 6 UStAE wird die vorstehend dargestellte Rechtslage eingehend erörtert. Wird der Gesamtbetrag von 10.000 EUR überschritten, verlagert sich der Leistungsort wieder dorthin, wo der Empfänger der Leistung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Es wird zum Ausdruck gebracht, dass die Erklärung keiner besonderen Form bedarf, aber den Unternehmer zwei Jahre bindet; erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Widerruf zulässig.
  • Weitere Ergänzungen des UStAE betreffen die technische Abwicklung entsprechender sonstiger Leistungen.

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