Leistungsort bei der Ausgabe von Registerauszügen
Einsichtnahme und Abruf
Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen bzw. abzurufen. Zusätzlich besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (z. B. beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszug zu beantragen.
Im Gegensatz zu den beglaubigten/amtlichen Grundbuch- bzw. Registerauszügen können die beantragten einfachen Grundbuch- bzw. Registerauszüge sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form von allen beim Grundbuchamt bzw. Registergericht geführten
Rechtsträgern ausgegeben werden.
Bestimmung des Leistungsorts
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können.
Bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich in diesen Fällen nach § 3a Abs. 1 u. 2 UStG.
Der UStAE wird entsprechend angepasst. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 24.7.2024, III C 3 - S 7117-a/22/10001 :002
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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