Teilwertabschreibungen auf Anteile im Anlagevermögen
Sachverhalt: Außenprüfer erkennt Teilwert-AfA nicht an
Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt sie Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen. Im Wirtschaftsjahr 2000 nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen auf diese Anteile vor. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte der Prüfer die Teilwertabschreibung nicht an, da eine dauerhafte Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen wandte sich die Klägerin ein, dass der Wert der Beteiligungen durch verlustbehaftete Aktienverkäufe dauerhaft unter die Anschaffungskosten der Investmentanteile gesunken sei.
Entscheidung: Keine konkreten Anhaltspunkte für Werterholung
Die Klage ist begründet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Die Teilwerte der streitbehafteten Anteile waren zum Bilanzstichtag niedriger als deren Anschaffungskosten. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien vor, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Aus Sicht des Senats sprechen aus Sicht des Bilanzstichtags im Rahmen der an der Eigenart der von der Klägerin gehaltenen Fondsanteile ausgerichteten Prognose aufgrund objektiver Anzeichen mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung als dagegen. Die Minderung war maßgeblich auf realisierte Verluste zurückzuführen. Durch die Realisierung von Veräußerungsverlusten verfestigten sich dabei die Vermögensminderungen des Fonds, ohne dass in gleichem Maße Aussicht auf künftige Vermögenszuwächse bestand.
Praxishinweis: Finanzverwaltung sieht es anders
Das Urteil ist zu begrüßen, da es einen festen Grundsatz der Teilwertabschreibung bestimmt. Allerdings ist festzustellen, dass bereits Revision eingelegt wurde (Az. beim BFH: I R 4/16). Es ist fraglich, wie der Bundesfinanzhof die Tatsache beurteilt, dass die streitbefangenen Fonds nicht zu mehr als 50 % in börsennotierten Aktien investiert waren. Die Finanzverwaltung spricht sich in den BMF-Schreiben v. 16.7.2014 und v. 5.7.2011 in diesem Fall ausdrücklich gegen die Teilwert-AfA aus.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.11.2015, 6 K 261/13
Weitere News zum Thema:
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026