Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
Vor dem FG Düsseldorf ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger und die X-GmbH gründeten mit Vertrag vom 2.11.2011 eine GmbH & Co. KG, wobei der Kläger alleiniger Kommanditist und die X-GmbH Komplementär ohne Kapitaleinlage war. Der Kläger war verpflichtet, seine Einlage in Höhe von 100.000 EUR durch Übertragung seines Geschäftsanteils an der X-GmbH zu leisten. Sämtliche Übertragungen erfolgten jeweils zum Buchwert. Am selben Tag schenkte der Kläger seinen KG-Anteil seinem Sohn. Am 21.8.2013 erfolgte rückwirkend zum 31.12.2012 ein Formwechsel der GmbH & Co. KG in die A-GmbH. Dieser Formwechsel löst aus Sicht des Betriebsprüfers den Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG aus, da eine Statusverbesserung von 60 % Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu einer lediglich 5 %igen Besteuerung im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG und § 8 Abs. 3 KStG eingetreten sei. Der Einbringungsgewinn II sei daher (nach Abschmelzung um 1/7) beim Kläger rückwirkend im Jahr 2011 zu erfassen. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt.
Besteuerung des Einbringungsgewinns
Die Klage ist begründet. Der Einbringungsgewinn, der dem Kläger zugerechnet wurde, ist nicht vom Kläger, sondern von seinem Sohn als dessen Rechtsnachfolger zu versteuern. Vorliegend ist der Sohn des Klägers Einbringender im Sinne des § 24 Abs. 5 UmwStG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 UmwStG, aber keinesfalls der Kläger, da der Sohn den Anteil an der GmbH & Co. KG als Geschenk erhalten hat. Dementsprechend ist es der Sohn, bei dem der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend (also: im Jahr 2011) zu versteuern ist. Dies ergibt sich aus der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG.
Steuerfolgen treten beim Rechtsnachfolger ein
Das Urteil ist zu begrüßen, da das Finanzgericht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 22.41 UmwStG die Steuerfolgen beim die Besteuerung auslösenden Sohn als Rechtsnachfolger eintreten lässt und damit eine fremdbestimmte Besteuerung beim Vater verhindert. Dies ist auch im Einklang mit der Meinung der Finanzverwaltung selbst, die gem. Rz. 22.28 UmwStE den unentgeltlichen Rechtsnachfolger verpflichtet, jährlich bis zum 31.5. nachzuweisen, wem die sperrpflichtbehafteten Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind; dies würde wenig Sinn ergeben, wenn die Rechtsfolgen den Rechtsvorgänger betreffen würden.
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2024, 8 K 2849/17 E
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