Hessenmodell für die Grundsteuer verfassungsgemäß
Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes
Vor dem Hessischen FG wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Der Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1.1.2022 erging erklärungsgemäß. Der eingelegte Rechtsbehelf wurde als unbegründet zurückgewiesen, nachdem ein Ruhensantrag abgelehnt worden war. Mit der Klage machte die Steuerpflichtige geltend, dass die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße, da die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer erst nach Erlass der nachfolgenden Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden feststünden, während die Grundsteuermessbescheide dann bereits bestandskräftig seien.
Außerdem verstoße das Hessische Grundsteuergesetz gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Das "Flächen-Äquivalenzmodell" ließe das objektive Leistungsfähigkeitsprinzip weitgehend unberücksichtigt und verstieße mehrfach gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit.
Klage wurde abgewiesen
Das FG wies die Klage zurück und stellte fest, dass das Hessische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß sei. Es verstoße nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass die künftige Grundsteuer bei Abgabe der Grundsteuererklärung noch nicht berechnet werden konnte. Nach Rechtsprechung des BVerfG muss eine Abgabe zwar in gewissem Umfang vorausberechnet werden können, das gelte aber nicht für den genauen Steuerbetrag.
Auch wenn der gemeindliche Hebesatz bei Ablauf der Einspruchsfrist noch nicht feststand, sei mit eklatanten Hebesatzänderungen nicht zu rechnen, mit der Folge, dass von einer gewissen (hinreichenden) betragsmäßigen Vorhersehbarkeit auszugehen war. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch in der Vergangenheit teilweise große Schwankungen bei den Hebesätzen vorkamen.
Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Auch verstoße das Hessische Grundsteuergesetz nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Der Gesetzgeber habe bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und der Ausgestaltung der Regeln einen großen Spielraum, sofern diese prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen. Insgesamt müsse das Bemessungssystem eine realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen. Diese Vorgaben erfülle das Gesetz. Es läge kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vor, da die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe und damit an die damit verbundene Leistungsfähigkeit. Das hessische Landesmodell, das wesentlich auf die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes abstellt, entspreche dem Äquivalenzprinzip und damit auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
Da die Steuer die Nutzungsmöglichkeiten aus der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur zulässig abbilde, verstoße das Gesetz auch nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit.
Die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung der objektspezifischen Anpassungen auf die im Gesetz genannten Fälle stelle eine angemessene Vereinfachung dar. Im Gegensatz zum Bundesmodell sei der Nachweis eines niedrigeren Wertes nicht möglich und auch nicht erforderlich, da bei dem hessischen Recht der Bodenrichtwert nur indirekt im Rahmen der Faktorermittlung berücksichtigt würde und der Faktor letztlich mit dem tatsächlichen Bodenrichtwert nichts zu tun habe.
Im Ergebnis habe das FG gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierungsanordnung hinsichtlich der Bodenrichtwerte im Rahmen der Faktorberechnung keine rechtlichen Zweifel.
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