Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
Der Bund erhebt seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG 1995). Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag unverändert weitererhoben und ab 2021 die in § 3 SolZG 1995 vorgesehene Freigrenze angehoben. Hierdurch werden rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet.
Verfassungsbeschwerde gegen das SolZG 1995
Die Beschwerdeführer (FDP-Politiker) haben in ihrer Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1505/20) die Auffassung vertreten, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.2.2019 verfassungswidrig geworden sei. Außerdem haben sie eine durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bewirkte Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern gerügt.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag
Mit dem am 26.3.2025 verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.
Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes könne auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.
Auch Klage vor dem BFH nicht erfolgreich
Der BFH hatte im Januar 2023 eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen (BFH, Urteil v. 17.1.2023, IX R 15/20). Auch dieser hatte für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 noch keine verfassungswidrige Abgabe gesehen.
Die Finanzverwaltung hatte die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nur noch vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO vorgenommen (BMF, Schreiben v. 28.3.2022, BStBl 2022 I S. 203). Dies wird mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinfällig.
BVerfG, Urteil v. 26.3.2025, 2 BvR 1505/20, Pressemitteilung v. 26.3.2025
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